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Nebenräume des häuslichen Arbeitszimmers nicht absetzbar

Werden Nebenräume (Küche, Bad und Flur) des häuslichen Arbeitszimmers zu einem nicht unerheblichen Teil auch privat genutzt, können hierfür keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (Az.: X R 26/13).

Wie der BFH mitteilte, unterhielt eine selbstständige Lebensberaterin in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur). Die gegen diese Entscheidung des Finanzamts eingelegte Klage der Lebensberaterin war erfolglos.

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Gründer haben Anspruch auf Umsatzsteuernummer

Das Finanzamt kann einem Existenzgründer die Zuweisung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke nicht verweigern. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen hervor (Az.: 8 K 650/14).

Ein rumänischer Staatsbürger hatte Anfang 2013 ein Trockenbaugewerbe angemeldet. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat das Finanzamt den Gründer unter der von ihm angegebenen Adresse nicht antreffen können. Da es sich bei der Anschrift um eine Sammelunterkunft in einer Pension mit 3er-Etagen-Betten handelte, vermutete das Finanzamt, dass der Trockenbauer scheinselbstständig tätig geworden war und verweigerte die Ausstellung einer Steuernummer.

Gegen diese Entscheidung des Finanzamtes klagte der Gründer und bekam Recht. „Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke besteht bereits dann, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen“, so die Richter in ihrem Urteil. Lediglich in offensichtlichen umsatzsteuerlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung der Steuernummer abgelehnt werden. Hierzu zählt eine Scheinselbstständigkeit jedoch nicht.

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Podologen sind umsatzsteuerbefreit

Heilbehandlungen von staatlich geprüften Podologen (medizinische Fußpfleger) sind i.d.R. von der Umsatzsteuer befreit. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits Anfang 2013 entschieden. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Entscheidung nun gefolgt und hat mit einem BMF-Schreiben vom 31.01.2014 den entsprechenden Passus im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

Danach üben Podologen eine heilberufliche Tätigkeit aus und sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologen mit Erfolg abgelegt haben.

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Teilweise betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer absetzbar?

Die Kosten für ein nur teilweise betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer können steuerlich anteilig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies entschied jetzt der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen Beschluss (Az.: IX R 23/12).

Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer, dass er zu 60 % für die Verwaltung seiner zwei Mietshäuser genutzt hat, steuerlich geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Kosten als Betriebsausgaben jedoch ab. Es war der Auffassung, dass gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer laut Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) nicht abgezogen werden dürften. Die Klage des Vermieters gegen diese Entscheidung war erfolgreich.

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Übersetzungsbüro: Gewerbe oder Freiberufler?

Die Frage, ob ein Unternehmen gewerblich oder freiberuflich betrieben wird, ist in vielen Fällen strittig. So entschied das Kölner Finanzgericht, dass ein Übersetzungsbüro, welches einen großen Teil seiner Übersetzungsarbeiten an Subunternehmer weitergibt, gewerblich tätig ist (Az.: 15 K 4041/10).

Ein Übersetzungsbüro – das in der Rechtsform einer GbR agierte – hatte jahrelang unbeanstandet freiberufliche Einkünfte erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das zuständige Finanzamt allerdings eine gewerbliche Tätigkeit fest und erließ folglich einen Gewerbesteuer-Messbescheid.

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Frühstück im Hotel unterliegt Regelsteuersatz

Hoteliers aufgepasst! Frühstücksleistungen an Hotelgäste werden nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent besteuert, da diese nicht der unmittelbaren Beherbergungsleistung dienen. Das gilt selbst dann, wenn das Frühstück in einem pauschalen Übernachtungspreis inbegriffen ist, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 3/11).

Die Betreiberin eines Hotels bot ihren Gästen ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück an. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung verbuchte sie das Frühstück mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Das Finanzamt forderte hingegen den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Hotelbetreiberin berief sich auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung und zog bis vor den Bundesfinanzhof (BFH).

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Frühstück im Hotel unterliegt Regelsteuersatz

Hoteliers aufgepasst! Frühstücksleistungen an Hotelgäste werden nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent besteuert, da diese nicht der unmittelbaren Beherbergungsleistung dienen. Das gilt selbst dann, wenn das Frühstück in einem pauschalen Übernachtungspreis inbegriffen ist, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 3/11).

Die Betreiberin eines Hotels bot ihren Gästen ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück an. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung verbuchte sie das Frühstück mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Das Finanzamt forderte hingegen den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Hotelbetreiberin berief sich auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung und zog bis vor den Bundesfinanzhof (BFH).

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