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Podologen sind umsatzsteuerbefreit

Heilbehandlungen von staatlich geprüften Podologen (medizinische Fußpfleger) sind i.d.R. von der Umsatzsteuer befreit. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits Anfang 2013 entschieden. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Entscheidung nun gefolgt und hat mit einem BMF-Schreiben vom 31.01.2014 den entsprechenden Passus im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

Danach üben Podologen eine heilberufliche Tätigkeit aus und sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologen mit Erfolg abgelegt haben.

Die Umsatzsteuer-Befreiung gilt – neben Podologen – auch für folgende (Heil-) Berufe:

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Heilpraktiker
  • Physiotherapeuten
  • Hebammen

und Angehörige der sogenannten Ähnlichen Heilberufe:

  • Dental-Hygieniker
  • Diätassistenten
  • Ergotherapeuten
  • Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpfleger
  • Logopäden
  • staatlich geprüfte Masseure und medizinische Bademeister
  • medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Dipl. Oecotrophologen
  • Orthoptisten
  • Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Rettungsassistenten
  • Sprachtherapeuten sowie Podologen

Hinweis: Steuerfrei sind die Leistungen der o.g. Berufsgruppen, wenn es sich dabei um Heilbehandlungen handelt. Kosmetische Dienstleistungen sind i.d.R. nicht steuerbefreit. Veraussetzung für die Umsatzsteuer-Befreiung ist häufig auch ein qualifizierter Berufsabschluss sowie eine Zulassung. Weitere Details können Sie in der startothek-Normensammlung im Abschnitt 4.14.1. UStAE ff. nachlesen.

Quelle: startothek.de

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