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GmbH-Gründer aufgepasst: Tücken beim Vorsteuerabzug

Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: V R 8/15).

Ein Arbeitnehmer wollte sich selbstständig machen und eine GmbH gründen. Der Gründer in spe ließ sich durch eine Unternehmensberatung und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben letztendlich, der Angestellte ging aber trotzdem davon aus, dass er die Umsatzsteuer aus den Rechnungen seiner Berater als Vorsteuerabzug geltend machen dürfe.

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Gründer haben Anspruch auf Umsatzsteuernummer

Das Finanzamt kann einem Existenzgründer die Zuweisung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke nicht verweigern. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen hervor (Az.: 8 K 650/14).

Ein rumänischer Staatsbürger hatte Anfang 2013 ein Trockenbaugewerbe angemeldet. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat das Finanzamt den Gründer unter der von ihm angegebenen Adresse nicht antreffen können. Da es sich bei der Anschrift um eine Sammelunterkunft in einer Pension mit 3er-Etagen-Betten handelte, vermutete das Finanzamt, dass der Trockenbauer scheinselbstständig tätig geworden war und verweigerte die Ausstellung einer Steuernummer.

Gegen diese Entscheidung des Finanzamtes klagte der Gründer und bekam Recht. „Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke besteht bereits dann, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen“, so die Richter in ihrem Urteil. Lediglich in offensichtlichen umsatzsteuerlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung der Steuernummer abgelehnt werden. Hierzu zählt eine Scheinselbstständigkeit jedoch nicht.

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Podologen sind umsatzsteuerbefreit

Heilbehandlungen von staatlich geprüften Podologen (medizinische Fußpfleger) sind i.d.R. von der Umsatzsteuer befreit. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits Anfang 2013 entschieden. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Entscheidung nun gefolgt und hat mit einem BMF-Schreiben vom 31.01.2014 den entsprechenden Passus im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

Danach üben Podologen eine heilberufliche Tätigkeit aus und sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologen mit Erfolg abgelegt haben.

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Umsatzsteuerfreiheit bei Kampfsportschulen möglich

Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule sind steuerfrei, wenn das Angebot nicht nur den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil XI R 35/11).

Der Kläger betrieb laut Pressemitteilung des BFH eine Schule, in der die chinesische Kampfsportart WingTsun – besser bekannt als Kung Fu – gelehrt wurde. Unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, wonach die vom Kläger erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun umsatzsteuerfreie Leistungen darstellten, beantragte er, die zunächst als steuerpflichtig erklärten Umsätze nunmehr als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Das Finanzamt entsprach diesem Wunsch nicht.

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