GmbH-Gründer aufgepasst: Tücken beim Vorsteuerabzug
Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: V R 8/15).
Ein Arbeitnehmer wollte sich selbstständig machen und eine GmbH gründen. Der Gründer in spe ließ sich durch eine Unternehmensberatung und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben letztendlich, der Angestellte ging aber trotzdem davon aus, dass er die Umsatzsteuer aus den Rechnungen seiner Berater als Vorsteuerabzug geltend machen dürfe.