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Sofortüberweisung“ als einziger gratis-Zahlungsweg unzulässig

Ein Online-Shop muss mindestens eine gängige und zumutbare Bezahlmethode gebührenfrei anbieten. Die Sofortüberweisung ist in diesem Sinne un­zumut­bar, weil der Nutzer damit meist gegen die AGB seiner Bank verstößt.

Auf der Internetseite einer Vertriebstochter der Deutschen Bahn konnten Kunden auch Flüge buchen. Für die Abrechnung gebuchter Flüge wurden den Kunden verschiedene Zahlungswege angeboten. Die einzige kostenfreie Variante war eine Zahlung per „Sofortüberweisung“. Wollte der Kunde beispielsweise seine Kreditkarte zur Bezahlung einsetzen, wurde dem Rechnungsbetrag eine Gebühr in Höhe von € 12,90 zugeschlagen.

Dagegen klagten Verbraucherschützer, weil die „Sofortüberweisung“ für Bankkunden meist einen Vertragsbruch bedeutet: Wer per Sofortüberweisung zahlen möchte, muss den Login für das Online-Banking und eine TAN an die Sofort AG als zuständigen Zahlungsdienstleister übermitteln. Da die meisten Banken jedoch in ihren AGB ihren Kunden untersagen, die streng geheime PIN bzw. TAN auf anderen Internetseiten als auf denen des eigenen Instituts einzugeben, verstößt ein Kunde, der die Sofortüberweisung nutzt, gegen die AGB seiner Hausbank.

Für den Bundesgerichtshof ist dieses Vorgehen daher keine „zumutbare“ Bezahlmethode. Ein Online-Anbieter muss seinen Kunden jedoch mindestens eine gängige und zumutbare Bezahlmethode gebührenfrei anbieten – nur das Verfahren per Sofortüberweisung reicht dazu allein nicht aus.

Der BGH schloss sich damit der Meinung der Verbraucherschützer an, dass die Sofortüberweisung nicht als einzig kostenloser Zahlungsweg in Betracht kommt. Mit diesem Verfahren erlangen Dritte Einblick in sensible Finanzdaten. Die Preisgabe von Onlinebanking-PIN und einer TAN birgt ein erhebliches Missbrauchsmöglichrisiko. Verbraucher können deshalb nicht dazu gezwungen werden, ihre Daten einem erhöhten Risiko auszusetzen.

Das BGH- Urteil vom 6.10.2017 (Az. KZR 39/16) können Sie hier im Volltext nachlesen.

Quelle: startothek.de
Bildquelle: Pixabay

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