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Sofortüberweisung“ als einziger gratis-Zahlungsweg unzulässig

Ein Online-Shop muss mindestens eine gängige und zumutbare Bezahlmethode gebührenfrei anbieten. Die Sofortüberweisung ist in diesem Sinne un­zumut­bar, weil der Nutzer damit meist gegen die AGB seiner Bank verstößt.

Auf der Internetseite einer Vertriebstochter der Deutschen Bahn konnten Kunden auch Flüge buchen. Für die Abrechnung gebuchter Flüge wurden den Kunden verschiedene Zahlungswege angeboten. Die einzige kostenfreie Variante war eine Zahlung per „Sofortüberweisung“. Wollte der Kunde beispielsweise seine Kreditkarte zur Bezahlung einsetzen, wurde dem Rechnungsbetrag eine Gebühr in Höhe von € 12,90 zugeschlagen.

Dagegen klagten Verbraucherschützer, weil die „Sofortüberweisung“ für Bankkunden meist einen Vertragsbruch bedeutet: Wer per Sofortüberweisung zahlen möchte, muss den Login für das Online-Banking und eine TAN an die Sofort AG als zuständigen Zahlungsdienstleister übermitteln. Da die meisten Banken jedoch in ihren AGB ihren Kunden untersagen, die streng geheime PIN bzw. TAN auf anderen Internetseiten als auf denen des eigenen Instituts einzugeben, verstößt ein Kunde, der die Sofortüberweisung nutzt, gegen die AGB seiner Hausbank.

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Vorname plus Unternehmensgegenstand reicht aus

Dem „Kind einen Namen zu geben“ fällt manchem Gründer nicht leicht. Denn die Unternehmensbezeichnung muss unterscheidungskräftig sein, d.h. sie muss sich von den Bezeichnungen der Konkurrenz (deutlich) unterscheiden. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) hat jetzt entschieden, dass eine Unternehmensbezeichnung, welche sich aus einem Vornamen und dem Unternehmensgegenstand zusammensetzt, unterscheidungskräftig ist (Az.: 6 U 27/16).

Ein Gartenbauunternehmen mit der Firmenbezeichnung „A Objektservice – Holger B e.K.“ hatte gegen ein Konkurrenzunternehmen auf Unterlassung geklagt. Der Konkurrent war unter der Unternehmensbezeichnung „Holger’s Objektservice“ im gleichen Gewerbe tätig. Das OLG wies die Klage ab.

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Sachkundenachweis für Makler und Verwalter von Wohnungen notwendig

Wer als Immobilienmakler und Verwalter von Wohneigentum tätig sein will, muss künftig einen Sachkundenachweis erbringen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Dies geht aus einem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf hervor.

Die Einführung eines Sachkundenachweises soll die von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern erbrachten Dienstleistungen qualitativ verbessern und damit den Verbraucherschutz stärken. Darüber hinaus soll die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Wohnungseigentümer und Auftraggeber von Immobilienmaklern vor finanziellen Schäden schützen, die durch fehlerhafte Berufsausübung entstehen können, so die Bundesregierung in einer Pressemitteilung.

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Übersicht über das Sozialrecht

Uebersicht ueber das SozialrechtIm Mai dieses Jahres hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen mit dem BW-Verlag das bewährte Standardwerk „Übersicht über das Sozialrecht“ herausgegeben. Auf knapp 1300 Seiten bekommt der Leser einen umfassenden Überblick über alle Bereiche des Sozialrechts in Deutschland. Darin werden Thematiken von A wie Ausbildungsförderung bis Z wie Zusatzrente verständlich dargestellt und praxisnah veranschaulicht.

Die Verfasser dieses Ratgebers sind Fachleute aus Bundesministerien, Sozialversicherungen und Gerichten. Damit bekommt der Leser alle Informationen aus erster Hand.

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Nebenräume des häuslichen Arbeitszimmers nicht absetzbar

Werden Nebenräume (Küche, Bad und Flur) des häuslichen Arbeitszimmers zu einem nicht unerheblichen Teil auch privat genutzt, können hierfür keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (Az.: X R 26/13).

Wie der BFH mitteilte, unterhielt eine selbstständige Lebensberaterin in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur). Die gegen diese Entscheidung des Finanzamts eingelegte Klage der Lebensberaterin war erfolglos.

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Wann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht verweigern darf

Existenzgründer, die ihr Hobby zum Beruf machen, bekommen häufig Schwierigkeiten mit dem Finanzamt. Die Beamten erkennen in solchen Fällen die veranlagten Betriebsausgaben häufig wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht – auch Liebhaberei genannt – nicht an. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied in einem aktuellen Fall, dass bei der Einschätzung von Liebhaberei die gesamten Umstände berücksichtigt werden müssen (Az: 6 K 3472/14).

Ein Rentner hatte in einem Verlag einen Wanderführer veröffentlicht. Das Buch basierte auf seinen eigenen Erfahrungen. Laut Informationen des FG schloss der Rentner mit einem Verlag einen Vertrag zum Vertrieb des Buches ab. Einen Gewinnerzielungsplan legte er vor. Allerdings erzielte der Schriftsteller unter dem Strich keinen Gewinn. Als er den Verlust steuerlich geltend machen wollte, erkannte das zuständige Finanzamt diesen nicht an, weil der Rentner seine schriftstellerische Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe.

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Achtung: Kein Widerrufsrecht beim geschäftlichen Onlinekauf

Nur wer erkennbar als Verbraucher Waren im Internet bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Wer hingegen geschäftliche Adressdaten beim Online-Kauf angibt, kann sich nicht auf das Widerrufsrecht berufen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 222 C 16325/13) hervor.

Ein Physiotherapeut hatte eine Waschmaschine im Internet bestellt. Bei der Bestellung gab er sowohl seine privaten als auch geschäftlichen Adressdaten an. Nachdem die Waschmaschine an die Privatadresse ausgeliefert worden war, widerrief der Physiotherapeut den Kauf. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Der Lieferant wollte die Waschmaschine jedoch nicht zurücknehmen. Er war der Meinung, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht, da er die Maschine nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis bestellt habe.

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Handwerker ohne eigenes Werkzeuge sind versicherungspflichtig

Handwerker aufgepasst: Wer über kein eigenes Werkzeug verfügt, welches für seine Arbeit erforderlich ist, „ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig“. Dies geht aus dem Leitsatz eines Urteils des Landessozialgerichts Bayern (LSG Bayern, 18.11.2014 – 5 R 1071/12) hervor.

Im Streitfall hatte ein Bauunternehmer lediglich drei Mitarbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Die Kernaufgaben seines Unternehmens (Sanierung/Renovierung) ließ er von freien Mitarbeitern/Subunternehmern durchführen. Hierzu stellte der Bauunternehmer die Baustelleneinrichtung und –infrastruktur, Großgeräte (Betonmischer, Stapler usw.) sowie alle Baumaterialien zur Verfügung. Um darzulegen, dass die Mitarbeiter bzw. Subunternehmer selbstständig tätig seien, beantragte der Bauunternehmer die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung. Entgegen seiner Auffassung entschied der Sozialversicherungsträger, dass es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelte. Hiergegen zog der Unternehmer bis vor das Landessozialgericht (LSG) Bayern.

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Kindergeld für ihr selbstständig tätiges Kind

Eltern können Anspruch auf Kindergeld für ihr selbstständig tätiges Kind haben. Dies gilt laut einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: III R 9/14) zumindest dann, wenn das Kind unter 21 Jahren alt sowie arbeitsuchend gemeldet ist und die selbstständige Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst.

Eltern hatten für ihre Tochter, die als selbstständige Kosmetikerin tätig war, über fast zwei Jahre Kindergeld erhalten. Als die zuständige Familienkasse von der Selbstständigkeit erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Gegen diese Entscheidung klagten die Eltern der Kosmetikerin.

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Vorzeitiges Abbrechen einer eBay-Auktion kann teuer werden

Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadenersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 28 U 199/13).

Eine Gewerbetreibende stellte im September 2011 einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von einem Euro auf eBay zum Verkauf ein. Während der noch laufenden eBay-Auktion verkaufte der Gewerbetreibende den Gabelstapler für 5.355 Euro anderweitig und brach die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt lag ein Gebot von 301 Euro vor. Der zum Abbruchzeitpunkt Höchstbietende klagte auf Schadenersatz und hatte Erfolg.

Gebote dürfen nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen, zurückgenommen werden, so das Gericht. Derartige Gründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Das Gericht verurteilte die Gewerbetreibende zu Schadenersatz in Höhe von 5.054 Euro (= anderweitig erzielter Verkaufspreis ./. Höchstgebot bei Auktionsabbruch).

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