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Sofortüberweisung“ als einziger gratis-Zahlungsweg unzulässig

Ein Online-Shop muss mindestens eine gängige und zumutbare Bezahlmethode gebührenfrei anbieten. Die Sofortüberweisung ist in diesem Sinne un­zumut­bar, weil der Nutzer damit meist gegen die AGB seiner Bank verstößt.

Auf der Internetseite einer Vertriebstochter der Deutschen Bahn konnten Kunden auch Flüge buchen. Für die Abrechnung gebuchter Flüge wurden den Kunden verschiedene Zahlungswege angeboten. Die einzige kostenfreie Variante war eine Zahlung per „Sofortüberweisung“. Wollte der Kunde beispielsweise seine Kreditkarte zur Bezahlung einsetzen, wurde dem Rechnungsbetrag eine Gebühr in Höhe von € 12,90 zugeschlagen.

Dagegen klagten Verbraucherschützer, weil die „Sofortüberweisung“ für Bankkunden meist einen Vertragsbruch bedeutet: Wer per Sofortüberweisung zahlen möchte, muss den Login für das Online-Banking und eine TAN an die Sofort AG als zuständigen Zahlungsdienstleister übermitteln. Da die meisten Banken jedoch in ihren AGB ihren Kunden untersagen, die streng geheime PIN bzw. TAN auf anderen Internetseiten als auf denen des eigenen Instituts einzugeben, verstößt ein Kunde, der die Sofortüberweisung nutzt, gegen die AGB seiner Hausbank.

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Soll der Meisterbrief bald abgeschafft werden?

Anfang des Jahres hatte die EU-Kommission Vorschläge für ein Dienstleistungspaket vorgelegt. Darin war u. a. eine Prüfung der nationalen Vorschriften für reglementierte Berufe vorgesehen. Diese allgemeine Aussage wurde in den Medien so interpretiert, dass die EU-Kommission den deutschen Meisterbrief in Frage stelle. Diesen Spekulationen widersprach die Kommission in einer Pressemitteilung, die in der letzten Woche veröffentlicht wurde.

„Entgegen anderslautender Behauptungen will die EU-Kommission den deutschen Meisterbrief nicht abschaffen. Die Berufszugangsvoraussetzungen bleiben nationale Kompetenz. Und es steht Deutschland weiterhin frei, die Spielregeln für Anbieter von Dienstleistungen festzulegen und zu kontrollieren, wer Zugang zum deutschen Markt bekommt“, so die Kommission in ihrer Mitteilung.

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Können Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?

Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer können immer nur dann von der Einkommensteuer abgesetzt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das kann auch der Fall sein, wenn es in den Betriebsräumen eines Selbstständigen einen Schreibtischarbeitsplatz gibt, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt (Az.: III R 9/16).

Ein selbstständiger Logopäde war in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig. Genutzt wurden die Räume weit überwiegend von seinen vier Angestellten. Für die anfallenden Verwaltungsarbeiten nutzte er daher ein häusliches Arbeitszimmer, das er auch steuerlich geltend machte. Den Abzug wollte das Finanzamt jedoch nicht anerkennen.

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Vorname plus Unternehmensgegenstand reicht aus

Dem „Kind einen Namen zu geben“ fällt manchem Gründer nicht leicht. Denn die Unternehmensbezeichnung muss unterscheidungskräftig sein, d.h. sie muss sich von den Bezeichnungen der Konkurrenz (deutlich) unterscheiden. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) hat jetzt entschieden, dass eine Unternehmensbezeichnung, welche sich aus einem Vornamen und dem Unternehmensgegenstand zusammensetzt, unterscheidungskräftig ist (Az.: 6 U 27/16).

Ein Gartenbauunternehmen mit der Firmenbezeichnung „A Objektservice – Holger B e.K.“ hatte gegen ein Konkurrenzunternehmen auf Unterlassung geklagt. Der Konkurrent war unter der Unternehmensbezeichnung „Holger’s Objektservice“ im gleichen Gewerbe tätig. Das OLG wies die Klage ab.

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Vorsicht: Kleinunternehmerregelung wird eng ausgelegt

Hält ein Unternehmer die für die Kleinunternehmerregelung geltenden Grenzen nicht ein, muss er Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, obwohl er seinen Kunden nicht in Rechnung gestellt hat. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt hervor (Az.: 4 V 1379/15).

Ein Verleiher von Licht- und Tontechnik hatte für das Jahr 2013 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen und seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bzw. an das Finanzamt abgeführt. Da er im Vorjahr Umsätze unterhalb von 17.500 Euro erzielt hatte, war er davon ausgegangen, dass er auch in 2013 steuerlich als Kleinunternehmer tätig sein würde. Eine 2015 durchgeführte Außenprüfung des Finanzamts ergab aber, dass der Unternehmer sich bei den in 2012 erzielten Umsätzen verrechnet und tatsächlich 18.172 Euro Umsatz gemacht hatte. Gegen den nachträglich erfolgten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 legte der Unternehmer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein. Diesen lehnten die Richter ab.

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Sachkundenachweis für Makler und Verwalter von Wohnungen notwendig

Wer als Immobilienmakler und Verwalter von Wohneigentum tätig sein will, muss künftig einen Sachkundenachweis erbringen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Dies geht aus einem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf hervor.

Die Einführung eines Sachkundenachweises soll die von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern erbrachten Dienstleistungen qualitativ verbessern und damit den Verbraucherschutz stärken. Darüber hinaus soll die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Wohnungseigentümer und Auftraggeber von Immobilienmaklern vor finanziellen Schäden schützen, die durch fehlerhafte Berufsausübung entstehen können, so die Bundesregierung in einer Pressemitteilung.

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Erleichterung für KMUs geplant

Die Bundesregierung will kleine und mittlere Unternehmen von unnötiger Bürokratie befreien. Deshalb hat das Bundeswirtschaftsministerium den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II – BEG II) vorgelegt.

Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz beinhaltet vor allem Vereinfachungen im Steuerrecht und in Verwaltungsverfahren. Hier die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

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Nebenräume des häuslichen Arbeitszimmers nicht absetzbar

Werden Nebenräume (Küche, Bad und Flur) des häuslichen Arbeitszimmers zu einem nicht unerheblichen Teil auch privat genutzt, können hierfür keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (Az.: X R 26/13).

Wie der BFH mitteilte, unterhielt eine selbstständige Lebensberaterin in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur). Die gegen diese Entscheidung des Finanzamts eingelegte Klage der Lebensberaterin war erfolglos.

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Wann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht verweigern darf

Existenzgründer, die ihr Hobby zum Beruf machen, bekommen häufig Schwierigkeiten mit dem Finanzamt. Die Beamten erkennen in solchen Fällen die veranlagten Betriebsausgaben häufig wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht – auch Liebhaberei genannt – nicht an. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied in einem aktuellen Fall, dass bei der Einschätzung von Liebhaberei die gesamten Umstände berücksichtigt werden müssen (Az: 6 K 3472/14).

Ein Rentner hatte in einem Verlag einen Wanderführer veröffentlicht. Das Buch basierte auf seinen eigenen Erfahrungen. Laut Informationen des FG schloss der Rentner mit einem Verlag einen Vertrag zum Vertrieb des Buches ab. Einen Gewinnerzielungsplan legte er vor. Allerdings erzielte der Schriftsteller unter dem Strich keinen Gewinn. Als er den Verlust steuerlich geltend machen wollte, erkannte das zuständige Finanzamt diesen nicht an, weil der Rentner seine schriftstellerische Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe.

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Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2016

Das Bundesarbeitsministerium hat am 07.09.2015 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 veröffentlicht. Die in dieser Verordnung festgelegten maßgeblichen Rechengrößen bilden die Berechnungsbasis für die im kommenden Jahr fälligen Sozialversicherungsbeiträge.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Da die Einkommensentwicklung in 2014 positiv war (Bundesgebiet + 2,66 Prozent, alte Bundesländer + 2,54 Prozent, neue Bundesländer + 3,39 Prozent) sind auch die Rechengrößen für 2016 angestiegen.

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