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Gründer haben Anspruch auf Umsatzsteuernummer

Das Finanzamt kann einem Existenzgründer die Zuweisung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke nicht verweigern. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen hervor (Az.: 8 K 650/14).

Ein rumänischer Staatsbürger hatte Anfang 2013 ein Trockenbaugewerbe angemeldet. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat das Finanzamt den Gründer unter der von ihm angegebenen Adresse nicht antreffen können. Da es sich bei der Anschrift um eine Sammelunterkunft in einer Pension mit 3er-Etagen-Betten handelte, vermutete das Finanzamt, dass der Trockenbauer scheinselbstständig tätig geworden war und verweigerte die Ausstellung einer Steuernummer.

Gegen diese Entscheidung des Finanzamtes klagte der Gründer und bekam Recht. „Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke besteht bereits dann, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen“, so die Richter in ihrem Urteil. Lediglich in offensichtlichen umsatzsteuerlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung der Steuernummer abgelehnt werden. Hierzu zählt eine Scheinselbstständigkeit jedoch nicht.

Quelle: startothek.de

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