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Übersetzungsbüro: Gewerbe oder Freiberufler?

Die Frage, ob ein Unternehmen gewerblich oder freiberuflich betrieben wird, ist in vielen Fällen strittig. So entschied das Kölner Finanzgericht, dass ein Übersetzungsbüro, welches einen großen Teil seiner Übersetzungsarbeiten an Subunternehmer weitergibt, gewerblich tätig ist (Az.: 15 K 4041/10).

Ein Übersetzungsbüro – das in der Rechtsform einer GbR agierte – hatte jahrelang unbeanstandet freiberufliche Einkünfte erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das zuständige Finanzamt allerdings eine gewerbliche Tätigkeit fest und erließ folglich einen Gewerbesteuer-Messbescheid.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Übersetzungsbüros blieb erfolglos. Die Tätigkeit eines Übersetzers wird im Einkommenssteuergesetz zwar ausdrücklich als freiberufliche Tätigkeit (sog. Katalogberuf) genannt. Aber „allein die Ausübung eines Katalogberufes reicht zur Bejahung freiberuflicher Einkünfte nicht aus“, so die Richter in ihrem Urteil. Die Tätigkeit müsse auch durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen geprägt sein. Da die GbR Übersetzungsaufträge in Sprachen, die sie nicht selbst beherrschte, an Subunternehmen vergeben hat, lag für diesen Teil der Übersetzungstätigkeit keine persönliche und individuelle Arbeitsleistung vor. Nach der Abfärberegelung des Einkommensteuergesetzes (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) war die gesamte Tätigkeit des Übersetzungsbüros daher als gewerblich zu bewerten.

Hinweis: Im vorliegenden Fall ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VIII R 45/13).

Quelle: startothek.de

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