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Können Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?

Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer können immer nur dann von der Einkommensteuer abgesetzt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das kann auch der Fall sein, wenn es in den Betriebsräumen eines Selbstständigen einen Schreibtischarbeitsplatz gibt, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt (Az.: III R 9/16).

Ein selbstständiger Logopäde war in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig. Genutzt wurden die Räume weit überwiegend von seinen vier Angestellten. Für die anfallenden Verwaltungsarbeiten nutzte er daher ein häusliches Arbeitszimmer, das er auch steuerlich geltend machte. Den Abzug wollte das Finanzamt jedoch nicht anerkennen.

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GmbH-Gründer aufgepasst: Tücken beim Vorsteuerabzug

Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: V R 8/15).

Ein Arbeitnehmer wollte sich selbstständig machen und eine GmbH gründen. Der Gründer in spe ließ sich durch eine Unternehmensberatung und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben letztendlich, der Angestellte ging aber trotzdem davon aus, dass er die Umsatzsteuer aus den Rechnungen seiner Berater als Vorsteuerabzug geltend machen dürfe.

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Vorsicht: Kleinunternehmerregelung wird eng ausgelegt

Hält ein Unternehmer die für die Kleinunternehmerregelung geltenden Grenzen nicht ein, muss er Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, obwohl er seinen Kunden nicht in Rechnung gestellt hat. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt hervor (Az.: 4 V 1379/15).

Ein Verleiher von Licht- und Tontechnik hatte für das Jahr 2013 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen und seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bzw. an das Finanzamt abgeführt. Da er im Vorjahr Umsätze unterhalb von 17.500 Euro erzielt hatte, war er davon ausgegangen, dass er auch in 2013 steuerlich als Kleinunternehmer tätig sein würde. Eine 2015 durchgeführte Außenprüfung des Finanzamts ergab aber, dass der Unternehmer sich bei den in 2012 erzielten Umsätzen verrechnet und tatsächlich 18.172 Euro Umsatz gemacht hatte. Gegen den nachträglich erfolgten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 legte der Unternehmer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein. Diesen lehnten die Richter ab.

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Nebenräume des häuslichen Arbeitszimmers nicht absetzbar

Werden Nebenräume (Küche, Bad und Flur) des häuslichen Arbeitszimmers zu einem nicht unerheblichen Teil auch privat genutzt, können hierfür keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (Az.: X R 26/13).

Wie der BFH mitteilte, unterhielt eine selbstständige Lebensberaterin in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur). Die gegen diese Entscheidung des Finanzamts eingelegte Klage der Lebensberaterin war erfolglos.

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Bei ausbleibenden Gewinnen droht die Versagung des Verlustabzugs

Erzielt ein Selbstständiger über mehrere Jahre keine Gewinne, wird seine selbstständige Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft. So urteilte jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG), dass Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich, die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen (Az.: 2 K 1611/13).

Eine angestellte Bankkauffrau hatte nebenberuflich Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsgewerbe angeboten. In den ersten 8 Jahren erzielte sie mit ihrem Nebengewerbe nur Verluste. Nachdem diese Verluste vom Finanzamt zunächst – allerdings nur vorläufig – anerkannt worden waren, versagte es im Jahr 2005 den Verlustabzug endgültig. Das Finanzamt begründete diese Entscheidung damit, dass es sich bei den Nebenerwerbstätigkeiten um Liebhaberei handele. Der Einspruch und die anschließende Klage der Bankkauffrau blieben erfolglos.

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Das ändert sich 2015 im Steuerrecht

Im Bereich des Steuerrechts sind zum Jahreswechsel nur wenige Änderungen zu verzeichnen. So wurden steuerliche Freigrenzen erhöht bzw. in Freibeträge umgewandelt. Darüber hinaus wurden die Grunderwerbsteuersätze in zwei Bundesländern deutlich erhöht.

Änderungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2015 sowie im Zollkodexanpassungsgesetz

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Gründer haben Anspruch auf Umsatzsteuernummer

Das Finanzamt kann einem Existenzgründer die Zuweisung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke nicht verweigern. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen hervor (Az.: 8 K 650/14).

Ein rumänischer Staatsbürger hatte Anfang 2013 ein Trockenbaugewerbe angemeldet. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat das Finanzamt den Gründer unter der von ihm angegebenen Adresse nicht antreffen können. Da es sich bei der Anschrift um eine Sammelunterkunft in einer Pension mit 3er-Etagen-Betten handelte, vermutete das Finanzamt, dass der Trockenbauer scheinselbstständig tätig geworden war und verweigerte die Ausstellung einer Steuernummer.

Gegen diese Entscheidung des Finanzamtes klagte der Gründer und bekam Recht. „Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke besteht bereits dann, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen“, so die Richter in ihrem Urteil. Lediglich in offensichtlichen umsatzsteuerlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung der Steuernummer abgelehnt werden. Hierzu zählt eine Scheinselbstständigkeit jedoch nicht.

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Übersetzungsbüro: Gewerbe oder Freiberufler?

Die Frage, ob ein Unternehmen gewerblich oder freiberuflich betrieben wird, ist in vielen Fällen strittig. So entschied das Kölner Finanzgericht, dass ein Übersetzungsbüro, welches einen großen Teil seiner Übersetzungsarbeiten an Subunternehmer weitergibt, gewerblich tätig ist (Az.: 15 K 4041/10).

Ein Übersetzungsbüro – das in der Rechtsform einer GbR agierte – hatte jahrelang unbeanstandet freiberufliche Einkünfte erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das zuständige Finanzamt allerdings eine gewerbliche Tätigkeit fest und erließ folglich einen Gewerbesteuer-Messbescheid.

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Frühstück im Hotel unterliegt Regelsteuersatz

Hoteliers aufgepasst! Frühstücksleistungen an Hotelgäste werden nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent besteuert, da diese nicht der unmittelbaren Beherbergungsleistung dienen. Das gilt selbst dann, wenn das Frühstück in einem pauschalen Übernachtungspreis inbegriffen ist, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 3/11).

Die Betreiberin eines Hotels bot ihren Gästen ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück an. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung verbuchte sie das Frühstück mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Das Finanzamt forderte hingegen den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Hotelbetreiberin berief sich auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung und zog bis vor den Bundesfinanzhof (BFH).

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„Kunden werben Kunden“-Aktionen sind unerlaubte Werbung

Unternehmen, die auf ihrer Internetseite eine Weiterempfehlungsfunktion à la „Kunden werben Kunden“ bzw. „Tell a friend“ anbieten, können künftig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: I ZR 208/12) hervor, nach der Empfehlungs-Mails nichts anderes als Spam darstellen. Ist der Empfänger ein Gewerbetreibender, kann es für das beworbene Unternehmen sogar noch dicker kommen.

Im Streitfall platzierte ein Unternehmen auf seiner Internetseite eine Weiterempfehlungsfunktion, mit der die Besucher die Seite an von ihnen benannte E-Mail-Adressen weiterleiten bzw. -empfehlen konnten. Ein Rechtsanwalt bekam – trotz zwischenzeitlichen Einwandes an das Unternehmen – gleich mehrere solcher Empfehlungs-E-Mails und ging dagegen gerichtlich vor. Er habe zu keinem Zeitpunkt in die Zusendung der – aus seiner Sicht – Werbung eingewilligt und wolle diese auch künftig nicht mehr erhalten. Das Unternehmen verneinte hingegen die Werbeabsicht, schließlich beruhe der Versand der E-Mail auf dem Willen eines Dritten.

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