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Frühstück im Hotel unterliegt Regelsteuersatz

Hoteliers aufgepasst! Frühstücksleistungen an Hotelgäste werden nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent besteuert, da diese nicht der unmittelbaren Beherbergungsleistung dienen. Das gilt selbst dann, wenn das Frühstück in einem pauschalen Übernachtungspreis inbegriffen ist, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 3/11).

Die Betreiberin eines Hotels bot ihren Gästen ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück an. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung verbuchte sie das Frühstück mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Das Finanzamt forderte hingegen den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Hotelbetreiberin berief sich auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung und zog bis vor den Bundesfinanzhof (BFH).

Die BFH-Richter konnte sie mit diesem Argument aber nicht überzeugen. Die Frühstücksleistung müsse als unselbstständige Nebenleistung der eigentlichen Hauptleistung angesehen werden. Hauptleistung eines Hotels sei stets die Beherbergung der Gäste, nicht das Essen. Die gilt laut der im Jahr 2010 eingeführten Hotelsteuer auch für Leistungen, die bereits im Entgelt der Vermietung enthalten sind, argumentierten die Richter. Mithin war das Frühstück mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Quelle: startothek.de

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