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Können Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?

Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer können immer nur dann von der Einkommensteuer abgesetzt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das kann auch der Fall sein, wenn es in den Betriebsräumen eines Selbstständigen einen Schreibtischarbeitsplatz gibt, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt (Az.: III R 9/16).

Ein selbstständiger Logopäde war in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig. Genutzt wurden die Räume weit überwiegend von seinen vier Angestellten. Für die anfallenden Verwaltungsarbeiten nutzte er daher ein häusliches Arbeitszimmer, das er auch steuerlich geltend machte. Den Abzug wollte das Finanzamt jedoch nicht anerkennen.

Konkrete Umstände sind entscheidend

Das Finanzgericht gelangte aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei. Daher seien die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1.250 Euro) abzugsfähig. Dieser Meinung war nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) in letzter Instanz, und zog zur Begründung ebenfalls die konkreten Umstände heran.

Eine Frage der Zumutbarkeit

Kurz gefasst sieht der BFH es so, dass die angemieteten Räume keinen zumutbaren Arbeitsplatz für die Verwaltungsarbeiten boten. Zum einen war die Nutzung der Räume durch die Angestellten zu intensiv, um für den notwendigen Umfang der Bürotätigkeiten genügend Raum zu bieten. Andererseits fehlte es in den Räumen auch an der Möglichkeit, die bearbeiteten Unterlagen vertraulich zu behandeln.

Im Grundsatz keine Änderung, aber eine Ausnahme

Es bleibt also dabei, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für den Fall der „Unzumutbarkeit“ dieses Arbeitsplatzes in den Betriebsräumen macht der BFH hier jedoch eine Ausnahme.

Der Urteilstext ist auf den Seiten des Bundesfinanzhofes abrufbar.

Quelle: startothek.de

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