Ein Online-Shop muss mindestens eine gängige und zumutbare Bezahlmethode gebührenfrei anbieten. Die Sofortüberweisung ist in…
Vorsicht bei Adwords-Werbung
Auch bei kurzen Werbetexten in Adwords-Anzeigen muss der vollständige Kaufpreis angegeben werden. Wer sich nicht daran hält, dem droht Ungemach. Dies musste ein Anbieter von Vorrats-Gesellschaften erfahren, dessen Werbung durch ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 14 U 1810/12) als wettbewerbswidrig eingestuft wurde.
Ein Unternehmen, das sich auf den Verkauf von Vorrats-GmbH spezialisiert hat, warb in einer Google-Adwordsanzeige mit dem Kurztext „VorratsGmbH ab 1.450 Euro“. Ein Konkurrent sah darin einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und schickte eine Abmahnung nebst Forderung einer Unterlassungserklärung. Hierauf ging der Anbieter nicht ein, so dass die Angelegenheit letztendlich gerichtlich geklärt werden musste.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Konkurrenten. Die Anzeige sei irreführend und damit rechtswidrig, denn sie suggeriere dem Käufer, dass die GmbH lediglich 1.450 Euro kosten würde. Dies entspreche aber nicht den Tatsachen, da neben diesem Kaufpreis grundsätzlich noch das Stammkapital von 25.000 Euro zu entrichten ist. Der Unterlassungsanspruch war somit begründet.
Quelle: startothek.de
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