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Warnhinweis bei Online-Handel mit Spielzeugen müssen mit „Achtung“ beginnen

Spielzeughändler müssen auch im Online-Handel den gesetzlichen vorgeschriebenen Warnhinweis – beginnend mit dem Wort „Achtung“ – auf ihren Verkaufsseiten aufnehmen. Dies bestätigte jetzt das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem aktuellen Urteil (Az.: 4 U 194/12).

Ein Spielzeughändler war von einem Konkurrenten abgemahnt worden, weil er den nach Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) erforderlichen Warnhinweis in seinen Online-Seiten nicht korrekt wiedergegeben hatte. Laut § 11 Absatz 3 2.GPSGV muss dieser Warnhinweis mit dem Wort „Achtung“ beginnen. Stattdessen hatte der Spielzeughändler seinen Warnhinweis mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ eingeleitet.

Das OLG entschied, dass die Abmahnung berechtigt war. Internet-Händler müssen dafür Sorge tragen, dass der Verbraucher durch den vorgeschriebenen Warnhinweis – eingeleitet mit dem Wort „Achtung“ – vor dem Kauf auf Risiken aufmerksam gemacht wird.

Quelle: startothek.de

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