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Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2014

Die ersten Werte der ab 2014 geltenden neuen Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung gehen durch die Presselandschaft. Danach werden sowohl die Versicherungspflicht- als auch die Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wird dadurch erschwert, gleichzeitig müssen Gutverdiener etwas mehr in die Sozialversicherung zahlen.

Die jedes Jahr neu zu ermittelnde Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Brutto-Einkommensgrenze Beiträge zu den Sozialversicherungen (gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) gezahlt werden müssen. Bei den sog. Besser- bzw. Gutverdienenden ist derjenige Anteil beitragsfrei, der über der Bemessungsgrenze liegt. Die Rechengrößen sind für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung, so z. B. auch für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die voraussichtlichen Werte:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird bundesweit auf 4.050 Euro/Monatseinkommen festgelegt. Dies entspricht einem Jahresbruttolohn von 48.600 Euro.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im kommenden Jahr 5.950 Euro/ Monatseinkommen in den alten und 5.000 Euro/ Monatseinkommen in den neuen Bundesländern. Dies entspricht einem Jahresbruttolohn von 71.400 Euro (West) bzw. 60.000 Euro (Ost).
  • Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung wird 2014 bundesweit 4.462,50 Euro/Monatseinkommen betragen. Dies entspricht einem Jahresbruttolohn von 53.550 Euro.

Die neuen Rechengrößen sollen noch im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Wir werden sie sodann zeitnah im Blog von suXess24 veröffentlichen.

Quelle: startothek.de

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