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Umsatzsteuerfreiheit bei Kampfsportschulen möglich

Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule sind steuerfrei, wenn das Angebot nicht nur den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil XI R 35/11).

Der Kläger betrieb laut Pressemitteilung des BFH eine Schule, in der die chinesische Kampfsportart WingTsun – besser bekannt als Kung Fu – gelehrt wurde. Unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, wonach die vom Kläger erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun umsatzsteuerfreie Leistungen darstellten, beantragte er, die zunächst als steuerpflichtig erklärten Umsätze nunmehr als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Das Finanzamt entsprach diesem Wunsch nicht.

Die gegen die Entscheidung des Finanzamts erhobene Klage wurde vom BFH in letzter Instanz so entschieden, dass eine Steuerfreiheit nach EU-Recht durchaus gerechtfertigt ist. Steuerfrei sind hiernach u. a. Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung. Für die erforderliche Anerkennung genüge die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte dahingehend binde, dass es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung handele.

Der im EU-Recht verwandte Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ beschränke sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führe oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittle. Er schließe darüber hinaus andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt werde, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten.

Quelle: startothek.de

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