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Warnhinweis bei Online-Handel mit Spielzeugen müssen mit „Achtung“ beginnen

Spielzeughändler müssen auch im Online-Handel den gesetzlichen vorgeschriebenen Warnhinweis – beginnend mit dem Wort „Achtung“ – auf ihren Verkaufsseiten aufnehmen. Dies bestätigte jetzt das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem aktuellen Urteil (Az.: 4 U 194/12).

Ein Spielzeughändler war von einem Konkurrenten abgemahnt worden, weil er den nach Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) erforderlichen Warnhinweis in seinen Online-Seiten nicht korrekt wiedergegeben hatte. Laut § 11 Absatz 3 2.GPSGV muss dieser Warnhinweis mit dem Wort „Achtung“ beginnen. Stattdessen hatte der Spielzeughändler seinen Warnhinweis mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ eingeleitet.

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Vorsicht bei Adwords-Werbung

Auch bei kurzen Werbetexten in Adwords-Anzeigen muss der vollständige Kaufpreis angegeben werden. Wer sich nicht daran hält, dem droht Ungemach. Dies musste ein Anbieter von Vorrats-Gesellschaften erfahren, dessen Werbung durch ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 14 U 1810/12) als wettbewerbswidrig eingestuft wurde.

Ein Unternehmen, das sich auf den Verkauf von Vorrats-GmbH spezialisiert hat, warb in einer Google-Adwordsanzeige mit dem Kurztext „VorratsGmbH ab 1.450 Euro“. Ein Konkurrent sah darin einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und schickte eine Abmahnung nebst Forderung einer Unterlassungserklärung. Hierauf ging der Anbieter nicht ein, so dass die Angelegenheit letztendlich gerichtlich geklärt werden musste.

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Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2014

Die ersten Werte der ab 2014 geltenden neuen Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung gehen durch die Presselandschaft. Danach werden sowohl die Versicherungspflicht- als auch die Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wird dadurch erschwert, gleichzeitig müssen Gutverdiener etwas mehr in die Sozialversicherung zahlen.

Die jedes Jahr neu zu ermittelnde Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Brutto-Einkommensgrenze Beiträge zu den Sozialversicherungen (gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) gezahlt werden müssen. Bei den sog. Besser- bzw. Gutverdienenden ist derjenige Anteil beitragsfrei, der über der Bemessungsgrenze liegt. Die Rechengrößen sind für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung, so z. B. auch für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Steuerliche Erfassung der Familienheimfahrten von Selbstständigen

Selbstständige werden bei Familienheimfahrten mit einem betrieblichen PKW im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich anders behandelt als Arbeitnehmer, denen ein Fahrzeug vom Chef zur Verfügung gestellt wird. Die Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, befand der Bundesfinanzhof in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Az.: VIII R 24/09).

Ein selbstständiger Rechtsanwalt arbeitete in einer Partnerschaftsgesellschaft, die ihm für Privatfahrten und speziell für Fahrten nach Hause – er selbst unterhielt am Standort der Kanzlei eine Wohnung, die Familie lebte in einer anderen Stadt – die Nutzung der Betriebsfahrzeuge erlaubte. Die Privatnutzung bewertete die Gesellschaft pauschal anhand der 1 %-Methode. In der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen versuchte die Gesellschaft zudem, den Vorteil der Nutzung i. H. v. 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer außer Ansatz zu lassen. Das Finanzamt machte dies jedoch nicht mit und erhöhte vielmehr den Gewinn der Gesellschaft um die Differenz zwischen 0,002 % vom Bruttolistenpreis des jeweiligen Fahrzeugs pro Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale für alle getätigten Familienheimfahrten.

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Impressumspflicht: Angaben müssen schnelle Kommunikation ermöglichen

Online-Händler aufgepasst! Laut aktuellem Urteil des Landgerichts Bamberg (Az.: 1 HK O 29/12) dürfen im Impressum eines Online-Shops nur solche Kommunikationswege angegeben werden, die eine schnellstmögliche Beantwortung der Kundenanfragen gewährleisten. Bei E-Mailadressen beträgt die Antwortzeit nur max. 1 Stunde.

Ein Online-Händler von Grillzubehör bot seine Ware u. a. auf der Verkaufsplattform ebay an. Im Impressum veröffentlichte er keine Telefonnummer sondern lediglich die Anschrift und die E-Mail-Adresse. Ein Mitbewerber sah darin einen rechtswidrigen Wettbewerbsverstoß und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Online-Händler. Dieser legte Widerspruch ein, sodass die Sache vor dem Landgericht Bamberg landete.

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