Wo „grün“ draufsteht, muss auch „umweltfreundlich“ drin sein
Produkte und Dienstleistungen dürfen nur dann mit der Farbe Grün beworben werden, wenn sie auch tatsächlich umweltfreundlich sind. Andernfalls ist die Aussage irreführend und damit wettbewerbswidrig. Dies gilt laut aktuellem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 37 O 90/12) selbst dann, wenn das Produkt farblich gesehen wirklich grün ist.
Ein Unternehmer bewarb seine Getränkedosen mit dem Slogan „Die Dose ist grün“. Die Deutsche Umwelthilfe vermutete einen Wettbewerbsverstoß und ging dagegen gerichtlich vor. Eine Dose sei aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht umweltfreundlich, heißt es in der Begründung. Folglich sei der Slogan für die Verbraucher irreführend.