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Podologen sind umsatzsteuerbefreit

Heilbehandlungen von staatlich geprüften Podologen (medizinische Fußpfleger) sind i.d.R. von der Umsatzsteuer befreit. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits Anfang 2013 entschieden. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Entscheidung nun gefolgt und hat mit einem BMF-Schreiben vom 31.01.2014 den entsprechenden Passus im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

Danach üben Podologen eine heilberufliche Tätigkeit aus und sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologen mit Erfolg abgelegt haben.

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Das kann teuer werden: Falsche Wortwahl bei Stellenanzeigen

Bei der Suche nach neuen Mitarbeitern sollten Existenzgründer stets auf die richtige Formulierung der Stellenanzeigen achten. Wer dort nachlässig ist, verstößt schnell gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG – besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat aktuell eine Entscheidung (Az.: 13 Sa 1198/13) veröffentlicht, in der es um Altersdiskriminierung aufgrund der Suche nach Berufseinsteigern ging.

Eine Rechtsanwaltspartnerschaft hatte in einer Fachzeitschrift eine Stellenanzeige mit folgendem Wortlaut geschaltet: „…Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichtete Kanzlei gearbeitet…“. Ein 60-jähriger promovierter Rechtsanwalt, der bislang als Einzelanwalt tätig war, bewarb sich auf die Stelle, wurde aber abgelehnt. Daraufhin verklagte er die Rechtsanwaltspartnerschaft auf Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung.

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Teilweise betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer absetzbar?

Die Kosten für ein nur teilweise betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer können steuerlich anteilig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies entschied jetzt der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen Beschluss (Az.: IX R 23/12).

Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer, dass er zu 60 % für die Verwaltung seiner zwei Mietshäuser genutzt hat, steuerlich geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Kosten als Betriebsausgaben jedoch ab. Es war der Auffassung, dass gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer laut Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) nicht abgezogen werden dürften. Die Klage des Vermieters gegen diese Entscheidung war erfolgreich.

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Übersetzungsbüro: Gewerbe oder Freiberufler?

Die Frage, ob ein Unternehmen gewerblich oder freiberuflich betrieben wird, ist in vielen Fällen strittig. So entschied das Kölner Finanzgericht, dass ein Übersetzungsbüro, welches einen großen Teil seiner Übersetzungsarbeiten an Subunternehmer weitergibt, gewerblich tätig ist (Az.: 15 K 4041/10).

Ein Übersetzungsbüro – das in der Rechtsform einer GbR agierte – hatte jahrelang unbeanstandet freiberufliche Einkünfte erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das zuständige Finanzamt allerdings eine gewerbliche Tätigkeit fest und erließ folglich einen Gewerbesteuer-Messbescheid.

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Frühstück im Hotel unterliegt Regelsteuersatz

Hoteliers aufgepasst! Frühstücksleistungen an Hotelgäste werden nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent besteuert, da diese nicht der unmittelbaren Beherbergungsleistung dienen. Das gilt selbst dann, wenn das Frühstück in einem pauschalen Übernachtungspreis inbegriffen ist, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 3/11).

Die Betreiberin eines Hotels bot ihren Gästen ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück an. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung verbuchte sie das Frühstück mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Das Finanzamt forderte hingegen den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Hotelbetreiberin berief sich auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung und zog bis vor den Bundesfinanzhof (BFH).

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Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2015 werden im Oktober verabschiedet

In der letzten Woche sind die neuen Beitragsbemessungsgrenzen ans Licht gekommen. Wie es in den Medien einstimmig heißt, werden Besserverdienende im nächsten Jahr mehr zur Kasse gebeten. Allerdings handelt es sich zunächst noch um vorläufige Werte.

Die jedes Jahr neu zu ermittelnde Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Brutto-Einkommensgrenze Beiträge zu den Sozialversicherungen (gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) gezahlt werden müssen. Bei den sog. Besser- bzw. Gutverdienenden ist derjenige Anteil beitragsfrei, der über der Bemessungsgrenze liegt. Die Rechengrößen sind für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung, so z. B. auch für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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„Kunden werben Kunden“-Aktionen sind unerlaubte Werbung

Unternehmen, die auf ihrer Internetseite eine Weiterempfehlungsfunktion à la „Kunden werben Kunden“ bzw. „Tell a friend“ anbieten, können künftig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: I ZR 208/12) hervor, nach der Empfehlungs-Mails nichts anderes als Spam darstellen. Ist der Empfänger ein Gewerbetreibender, kann es für das beworbene Unternehmen sogar noch dicker kommen.

Im Streitfall platzierte ein Unternehmen auf seiner Internetseite eine Weiterempfehlungsfunktion, mit der die Besucher die Seite an von ihnen benannte E-Mail-Adressen weiterleiten bzw. -empfehlen konnten. Ein Rechtsanwalt bekam – trotz zwischenzeitlichen Einwandes an das Unternehmen – gleich mehrere solcher Empfehlungs-E-Mails und ging dagegen gerichtlich vor. Er habe zu keinem Zeitpunkt in die Zusendung der – aus seiner Sicht – Werbung eingewilligt und wolle diese auch künftig nicht mehr erhalten. Das Unternehmen verneinte hingegen die Werbeabsicht, schließlich beruhe der Versand der E-Mail auf dem Willen eines Dritten.

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Vorsicht bei der Verwendung von Quittungsblocks

Existenzgründer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sollten keine Quittungsvordrucke/-blocks verwenden. Taucht auf diesen Vordrucken auch nur der Begriff „Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer“ auf, ist der Gründer zur Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verpflichtet. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: XI R 41/12).

Ein Elektrohändler machte von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch und führte keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Für die von ihm erbrachten Reparaturleistungen stellte er Quittungen mit Hilfe eines Quittungsblocks aus. In der Zeile „Gesamt EUR“ trug er einen Bruttobetrag ein. In der Zeile „+ … % MwSt./EUR“ ergänzte der Kläger handschriftlich „inkl. 16“; einen Steuerbetrag trug er dort allerdings nicht ein. Die Zeile „Netto EUR“ blieb gänzlich unausgefüllt. Nach Durchführung einer Außenprüfung forderte das zuständige Finanzamt die nicht gezahlte Umsatzsteuer ein. Die gegen diese Forderung gerichtete Klage des Einzelhändlers hatte im Revisionsverfahren keinen Erfolg.

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Aktuelle Beitragssätze zu den Sozialversicherungen 2014

Die von Unternehmern und Angestellten anteilig zu tragenden Beitragssätze zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verändern sich mit dem Jahreswechsel nicht. Auch die Beiträge zur Rentenversicherung bleiben trotz anderslautender Meldungen auf dem Niveau des Vorjahres.

Der Rentenversicherungsbeitrag hätte in 2014 aufgrund gesetzlicher Regelungen auf 18,3 Prozent sinken müssen. Die neue Bundesregierung hat allerdings noch im letzten Jahr das sogenannte Beitragssatzgesetz 2014 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, das eine Anpassung des Rentenversicherungssatzes verhindern soll. Begründet wird die Einfrierung des Beitragssatzes durch die geplante Mütterrente sowie die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren. Hierdurch entsteht in der Rentenversicherung ein hoher finanzieller Mehraufwand.

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Facebook-Fanpages für Unternehmen bleiben zulässig

Das Verwaltungsgericht Schleswig (VG) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Unternehmen Facebook-Fanpages zu Kommunikations- und Vertriebszwecken nutzen können (Az.: 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12). Geklagt hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Es war der Auffassung, dass die Facebook-Datenverarbeitung nicht mit deutschem Datenschutzrecht vereinbar sei.

Das ULD hatte mehrere schleswig-holsteinische Unternehmen angewiesen, Ihre Facebook-Fanpages zu deaktivieren. Das ULD hatte diese Anordnung damit begründet, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße. Gegen die Deaktivierungs-Anordnung hatten drei Unternehmen geklagt.

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