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Entlastung bei der Bilanzierung geplant

Am 07.01.2015 hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf sollen kleinere Unternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung entlastet werden.

„Wir wollen kleinere Unternehmen von bestimmten übermäßigen Anforderungen im Handelsbilanzrecht entlasten“, so Bundesjustizminister Maas in einer Presseerklärung. „Gerade diese Unternehmen brauchen Freiräume für die Entwicklung ihres Kerngeschäfts und keine unnötigen bürokratischen Hürden. Deshalb wollen wir die neuen Spielräume bei der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie so weit wie möglich ausschöpfen.“

Der Gesetzesentwurf sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:

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Bei ausbleibenden Gewinnen droht die Versagung des Verlustabzugs

Erzielt ein Selbstständiger über mehrere Jahre keine Gewinne, wird seine selbstständige Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft. So urteilte jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG), dass Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich, die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen (Az.: 2 K 1611/13).

Eine angestellte Bankkauffrau hatte nebenberuflich Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsgewerbe angeboten. In den ersten 8 Jahren erzielte sie mit ihrem Nebengewerbe nur Verluste. Nachdem diese Verluste vom Finanzamt zunächst – allerdings nur vorläufig – anerkannt worden waren, versagte es im Jahr 2005 den Verlustabzug endgültig. Das Finanzamt begründete diese Entscheidung damit, dass es sich bei den Nebenerwerbstätigkeiten um Liebhaberei handele. Der Einspruch und die anschließende Klage der Bankkauffrau blieben erfolglos.

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Das ändert sich 2015 im Steuerrecht

Im Bereich des Steuerrechts sind zum Jahreswechsel nur wenige Änderungen zu verzeichnen. So wurden steuerliche Freigrenzen erhöht bzw. in Freibeträge umgewandelt. Darüber hinaus wurden die Grunderwerbsteuersätze in zwei Bundesländern deutlich erhöht.

Änderungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2015 sowie im Zollkodexanpassungsgesetz

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Das ändert sich 2015 im Arbeitsrecht

Die wichtigste Neuerung im Arbeitsrecht ist der neu eingeführte gesetzliche Mindestlohn. Parallel dazu tritt eine Mindestlohnvereinbarung für Gartenbauarbeiter in Kraft.

Gesetzlicher Mindestlohn

Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn i.H.v. 8,50 Euro. Der Mindestlohn gilt für alle Branchen. Ausnahmen, die eine Unterschreitung des Mindestlohns ermöglichen, gibt es nur wenige. So sind z.B. Pflichtpraktikanten und Auszubildende von der Mindestlohnregelung ausgenommen. Befristete Übergangsregelungen gelten für Erntehelfer und Zeitungsausträger sowie für Branchen, in denen ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn von weniger als 8,50 Euro vereinbart wurde.

Weitere Informationen zum Mindestlohn finden Sie auf den Internetseiten des Bundesarbeitsministeriums.

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Vorzeitiges Abbrechen einer eBay-Auktion kann teuer werden

Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadenersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 28 U 199/13).

Eine Gewerbetreibende stellte im September 2011 einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von einem Euro auf eBay zum Verkauf ein. Während der noch laufenden eBay-Auktion verkaufte der Gewerbetreibende den Gabelstapler für 5.355 Euro anderweitig und brach die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt lag ein Gebot von 301 Euro vor. Der zum Abbruchzeitpunkt Höchstbietende klagte auf Schadenersatz und hatte Erfolg.

Gebote dürfen nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen, zurückgenommen werden, so das Gericht. Derartige Gründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Das Gericht verurteilte die Gewerbetreibende zu Schadenersatz in Höhe von 5.054 Euro (= anderweitig erzielter Verkaufspreis ./. Höchstgebot bei Auktionsabbruch).

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Gründer haben Anspruch auf Umsatzsteuernummer

Das Finanzamt kann einem Existenzgründer die Zuweisung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke nicht verweigern. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen hervor (Az.: 8 K 650/14).

Ein rumänischer Staatsbürger hatte Anfang 2013 ein Trockenbaugewerbe angemeldet. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat das Finanzamt den Gründer unter der von ihm angegebenen Adresse nicht antreffen können. Da es sich bei der Anschrift um eine Sammelunterkunft in einer Pension mit 3er-Etagen-Betten handelte, vermutete das Finanzamt, dass der Trockenbauer scheinselbstständig tätig geworden war und verweigerte die Ausstellung einer Steuernummer.

Gegen diese Entscheidung des Finanzamtes klagte der Gründer und bekam Recht. „Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke besteht bereits dann, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen“, so die Richter in ihrem Urteil. Lediglich in offensichtlichen umsatzsteuerlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung der Steuernummer abgelehnt werden. Hierzu zählt eine Scheinselbstständigkeit jedoch nicht.

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Die wirtschaftliche Bedeutung von Startups wächst

Die in der letzten Woche vorgestellte Studie „Deutscher Startup Monitor 2014“ macht deutlich, dass Startups in Deutschland eine zunehmend wichtige Rolle für Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Gesellschaft spielen. Messbare Impulse gibt es vor allem bei Beschäftigungswachstum. So wollen Startups in den kommenden 12 Monaten im Schnitt 10 neue Mitarbeiter einstellen.

Für die Studie hat der Bundesverband Deutsche Start-ups in Zusammenarbeit mit der Beratungsgesellschaft KPMG knapp 900 Gründer in der Startupszene befragt. Erstmalig enthält die Umfrage auch regionale Ergebnisse. Die wichtigsten Aspekte haben wir für Sie kurz zusammengefasst:

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Podologen sind umsatzsteuerbefreit

Heilbehandlungen von staatlich geprüften Podologen (medizinische Fußpfleger) sind i.d.R. von der Umsatzsteuer befreit. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits Anfang 2013 entschieden. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Entscheidung nun gefolgt und hat mit einem BMF-Schreiben vom 31.01.2014 den entsprechenden Passus im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

Danach üben Podologen eine heilberufliche Tätigkeit aus und sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologen mit Erfolg abgelegt haben.

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Das kann teuer werden: Falsche Wortwahl bei Stellenanzeigen

Bei der Suche nach neuen Mitarbeitern sollten Existenzgründer stets auf die richtige Formulierung der Stellenanzeigen achten. Wer dort nachlässig ist, verstößt schnell gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG – besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat aktuell eine Entscheidung (Az.: 13 Sa 1198/13) veröffentlicht, in der es um Altersdiskriminierung aufgrund der Suche nach Berufseinsteigern ging.

Eine Rechtsanwaltspartnerschaft hatte in einer Fachzeitschrift eine Stellenanzeige mit folgendem Wortlaut geschaltet: „…Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichtete Kanzlei gearbeitet…“. Ein 60-jähriger promovierter Rechtsanwalt, der bislang als Einzelanwalt tätig war, bewarb sich auf die Stelle, wurde aber abgelehnt. Daraufhin verklagte er die Rechtsanwaltspartnerschaft auf Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung.

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Teilweise betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer absetzbar?

Die Kosten für ein nur teilweise betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer können steuerlich anteilig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies entschied jetzt der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen Beschluss (Az.: IX R 23/12).

Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer, dass er zu 60 % für die Verwaltung seiner zwei Mietshäuser genutzt hat, steuerlich geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Kosten als Betriebsausgaben jedoch ab. Es war der Auffassung, dass gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer laut Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) nicht abgezogen werden dürften. Die Klage des Vermieters gegen diese Entscheidung war erfolgreich.

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