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Bei ausbleibenden Gewinnen droht die Versagung des Verlustabzugs
Erzielt ein Selbstständiger über mehrere Jahre keine Gewinne, wird seine selbstständige Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft. So urteilte jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG), dass Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich, die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen (Az.: 2 K 1611/13).
Eine angestellte Bankkauffrau hatte nebenberuflich Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsgewerbe angeboten. In den ersten 8 Jahren erzielte sie mit ihrem Nebengewerbe nur Verluste. Nachdem diese Verluste vom Finanzamt zunächst – allerdings nur vorläufig – anerkannt worden waren, versagte es im Jahr 2005 den Verlustabzug endgültig. Das Finanzamt begründete diese Entscheidung damit, dass es sich bei den Nebenerwerbstätigkeiten um Liebhaberei handele. Der Einspruch und die anschließende Klage der Bankkauffrau blieben erfolglos.
In Anbetracht der äußeren Umstände (ungünstige Lage der Räumlichkeiten, 100 %ige Fremdfinanzierung der Anfangsinvestitionen, Klägerin war hauptberuflich in einer völlig anderen Branche tätig) seien die Verluste der Klägerin quasi vorprogrammiert gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass die verlustbringende Tätigkeit aus Liebhaberei bzw. wegen persönlicher Gründe oder Neigungen ausgeübt worden sei, so die Richter.
Quelle: startothek.de
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