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Bei Vermittlungsvorang gibt es keinen Gründungszuschuss

Mag die Geschäftsidee auch noch so gut sein: Gründungswillige Arbeitslose müssen davon ausgehen, keinen Gründungszuschuss zu erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Qualifikation zu freien und gemeldeten Arbeitsstellen passen. Denn die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat weiterhin Vorrang vor der Zahlung einer Sozialleistung. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: S 5 AL 3966/12) des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Für die Eröffnung seines Friseursalons stellte ein arbeitsloser Friseurmeister bei der zuständigen Agentur für Arbeit (AA) einen Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, da zu diesem Zeitpunkt allein bei der AA nachweislich zehn freie Stellen für Friseure und fünf für Friseurmeister gemeldet waren. Die Vermittlung in Arbeit des Antragstellers habe nach Ansicht der AA Vorrang vor der Gewährung des Gründungszuschusses. Der Friseurmeister gab sich damit nicht zufrieden und zog vor Gericht.

Ohne Erfolg, denn auch das Sozialgericht Stuttgart war der Auffassung, dass die Agentur für Arbeit den Antrag auf Gründungszuschuss ablehnen durfte. Hierzu erklärten die Richter, dass es stets im Ermessen der Arbeitsagenturen liegt, ob ein Gründungszuschuss bewilligt wird. Folglich war hier lediglich zu prüfen, ob die Ermessenentscheidung korrekt durchgeführt wurde. Da die Agentur nachweisen konnte, dass passende Stellenangebote für den Friseur vorlagen, sei der Rückgriff auf den gesetzlich festgeschriebenen Vermittlungsvorrang des § 4 Abs. 2 SGB III – wonach die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts und somit auch vor dem Gründungszuschuss hat – rechtmäßig gewesen. Mithin konnte kein Ermessensfehler festgestellt werden.

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