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Änderungen für Patent- und Markenrecht
Am 26.06.2013 hat der Bundestag beschlossen, das Geschmacksmustergesetz künftig in Designgesetz umzubenennen. Neben der reinen Namensänderung wurden aber auch inhaltliche Anpassungen beschlossen.
Laut Gesetzentwurf hat sich der bisher verwandte Begriff „Geschmacksmuster“ trotz langjähriger Verwendung für die Allgemeinheit nicht als verständlich erwiesen. Dies hat dazu geführt, dass selbst in Fachkreisen inzwischen der Begriff „Designrecht“ häufiger verwendet wird als „Geschmacksmusterrecht“. Das neue Gesetz heißt daher zukünftig „Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz – DesignG)“.
Neu eingeführt in das Designgesetz wird ein Nichtigkeitsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens kann das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) auf Antrag bestehende Design-Schutzrechte widerrufen bzw. löschen lassen. Nach bisherigem Recht konnte die Nichtigkeit einer Geschmacksmustereintragung nur durch eine kostenaufwendige Klage vor den zuständigen Gerichten erreicht werden.
Darüber hinaus sollen die gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz gemäß Markengesetz, Geschmacksmuster- bzw. Designgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentgesetz zukünftig im Bundesanzeiger statt im Bundesgesetzblatt erfolgen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist nach Informationen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages aber erst Anfang 2014 zu rechnen.
Quelle: startothek.de
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