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Wo „grün“ draufsteht, muss auch „umweltfreundlich“ drin sein
Produkte und Dienstleistungen dürfen nur dann mit der Farbe Grün beworben werden, wenn sie auch tatsächlich umweltfreundlich sind. Andernfalls ist die Aussage irreführend und damit wettbewerbswidrig. Dies gilt laut aktuellem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 37 O 90/12) selbst dann, wenn das Produkt farblich gesehen wirklich grün ist.
Ein Unternehmer bewarb seine Getränkedosen mit dem Slogan „Die Dose ist grün“. Die Deutsche Umwelthilfe vermutete einen Wettbewerbsverstoß und ging dagegen gerichtlich vor. Eine Dose sei aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht umweltfreundlich, heißt es in der Begründung. Folglich sei der Slogan für die Verbraucher irreführend.
Das Landgericht Düsseldorf sah dies genauso und gab der Umwelthilfe Recht. An die Richtigkeit und Wahrheit der Werbung sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gelte nach Ansicht der Richter insbesondere für Aussagen, die ökologisch besonders vorteilhafte Eigenschaften herausstellen. So stehe das Wort „grün“ in der heutigen Zeit bei Verbrauchern für besondere Umweltverträglichkeit. Eine Getränkedose aus Eisenblech sei jedoch nicht umweltfreundlich, selbst wenn die Dose farblich tatsächlich grün ist. Der verwendete Slogan erwecke insofern einen falschen Eindruck beim Kunden und sei mithin wettbewerbswidrig.
Quelle: startothek.de
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