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Vorsicht bei der Verwendung von Quittungsblocks

Existenzgründer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sollten keine Quittungsvordrucke/-blocks verwenden. Taucht auf diesen Vordrucken auch nur der Begriff „Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer“ auf, ist der Gründer zur Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verpflichtet. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: XI R 41/12).

Ein Elektrohändler machte von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch und führte keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Für die von ihm erbrachten Reparaturleistungen stellte er Quittungen mit Hilfe eines Quittungsblocks aus. In der Zeile „Gesamt EUR“ trug er einen Bruttobetrag ein. In der Zeile „+ … % MwSt./EUR“ ergänzte der Kläger handschriftlich „inkl. 16“; einen Steuerbetrag trug er dort allerdings nicht ein. Die Zeile „Netto EUR“ blieb gänzlich unausgefüllt. Nach Durchführung einer Außenprüfung forderte das zuständige Finanzamt die nicht gezahlte Umsatzsteuer ein. Die gegen diese Forderung gerichtete Klage des Einzelhändlers hatte im Revisionsverfahren keinen Erfolg.

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Das ändert sich im Reisekostenrecht ab 2014

Durch das bereits am 20.2.2013 veröffentlichte Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wird das Reisekostenrecht mit Wirkung zum 1.1.2014 neu geregelt. Änderungen gibt es in den Bereichen Verpflegungspauschalen, doppelte Haushaltsführung, Dienstreisen sowie der ersten Tätigkeitsstätte.

Verpflegungspauschale

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Steuerliche Aufbewahrungsfrist soll verkürzt werden

Im Rahmen seiner Sitzung vom 10.04.2013 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Diese sehen Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung sowohl für Unternehmen als auch für Bürger und Verwaltung vor. Geplant sind neue Aufbewahrungsfristen für steuerrelevante Dokumente (z. B. Rechnungen, Quittungen etc.) von acht bzw. sieben Jahren.

Nach der derzeit gültigen Abgabenordnung (AO) müssen Unternehmen ihre Geschäftsunterlagen im Regelfall 10 Jahre aufbewahren. Mit dem Beschluss zur Neuregelung soll die Frist nunmehr rückwirkend ab dem Jahr 2013 auf acht und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Laut Bundeswirtschaftsministerim seien allein hierdurch jährliche Einsparungen in Höhe von 2,5 Milliarden Euro möglich. Gleichzeitig treibe die Bundesregierung damit den Bürokratieabbau weiter voran.

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Umsatzsteuerfreiheit bei Kampfsportschulen möglich

Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule sind steuerfrei, wenn das Angebot nicht nur den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil XI R 35/11).

Der Kläger betrieb laut Pressemitteilung des BFH eine Schule, in der die chinesische Kampfsportart WingTsun – besser bekannt als Kung Fu – gelehrt wurde. Unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, wonach die vom Kläger erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun umsatzsteuerfreie Leistungen darstellten, beantragte er, die zunächst als steuerpflichtig erklärten Umsätze nunmehr als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Das Finanzamt entsprach diesem Wunsch nicht.

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Steuerliche Erfassung der Familienheimfahrten von Selbstständigen

Selbstständige werden bei Familienheimfahrten mit einem betrieblichen PKW im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich anders behandelt als Arbeitnehmer, denen ein Fahrzeug vom Chef zur Verfügung gestellt wird. Die Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, befand der Bundesfinanzhof in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Az.: VIII R 24/09).

Ein selbstständiger Rechtsanwalt arbeitete in einer Partnerschaftsgesellschaft, die ihm für Privatfahrten und speziell für Fahrten nach Hause – er selbst unterhielt am Standort der Kanzlei eine Wohnung, die Familie lebte in einer anderen Stadt – die Nutzung der Betriebsfahrzeuge erlaubte. Die Privatnutzung bewertete die Gesellschaft pauschal anhand der 1 %-Methode. In der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen versuchte die Gesellschaft zudem, den Vorteil der Nutzung i. H. v. 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer außer Ansatz zu lassen. Das Finanzamt machte dies jedoch nicht mit und erhöhte vielmehr den Gewinn der Gesellschaft um die Differenz zwischen 0,002 % vom Bruttolistenpreis des jeweiligen Fahrzeugs pro Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale für alle getätigten Familienheimfahrten.

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Anforderungen an Fahrtenbuch werden strenger

Fahrtenbuch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch insbesondere Datum und genaues Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen.

In dem aktuellen Urteil (Az.: VI R 33/10) des BFH geht hervor, dass es nicht ausreiche, wenn als Fahrtziel jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand einer nachträglich erstellten Auflistung präzisiert werden.

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