Schwarzarbeit: Bauherr hat keinen Mängelbeseitigungsanspruch
Existenzgründungen sind oftmals mit baulichen Änderungen verbunden, z. B. Büroräume umgestalten, Lagerhallen errichten, Gebäudeteile beseitigen etc. Wer sich hierfür handwerkliche Hilfe unter der Hand verschafft, spart aber womöglich am falschen Ende. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VII ZR 6/13) hervor.
Im Streitfall beauftragte eine Hausbesitzerin einen Handwerker mit der Pflasterung ihrer Zufahrt. Die Arbeit wurde bar bezahlt und ohne Rechnung durchgeführt. Es kam wie es kommen musste: Die Pflastersteine hielten nicht und der Schwarzarbeiter verweigerte die Mängelbeseitigung. Diese wurde letztendlich von einem ordentlich beauftragten Handwerker durchgeführt. Die dafür entstandenen Kosten verlangte die Hausbesitzerin vom Schwarzarbeiter zurück. Dieser verweigerte die Zahlung, sodass die Angelegenheit bis vor den Bundesgerichtshof ging.