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Vorname plus Unternehmensgegenstand reicht aus
Dem „Kind einen Namen zu geben“ fällt manchem Gründer nicht leicht. Denn die Unternehmensbezeichnung muss unterscheidungskräftig sein, d.h. sie muss sich von den Bezeichnungen der Konkurrenz (deutlich) unterscheiden. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) hat jetzt entschieden, dass eine Unternehmensbezeichnung, welche sich aus einem Vornamen und dem Unternehmensgegenstand zusammensetzt, unterscheidungskräftig ist (Az.: 6 U 27/16).
Ein Gartenbauunternehmen mit der Firmenbezeichnung „A Objektservice – Holger B e.K.“ hatte gegen ein Konkurrenzunternehmen auf Unterlassung geklagt. Der Konkurrent war unter der Unternehmensbezeichnung „Holger’s Objektservice“ im gleichen Gewerbe tätig. Das OLG wies die Klage ab.
Die Bezeichnung eines Unternehmens, welche sich aus einem Vornamen und einem Hinweis auf den Unternehmensgegenstand zusammensetzt (hier: „Holger’s Objektservice“) ist originär unterscheidungskräftig. Sie ist daher als Unternehmenskennzeichen geschützt, so das OLG.
Quelle: startothek.de
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