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Sofortüberweisung“ als einziger gratis-Zahlungsweg unzulässig

Ein Online-Shop muss mindestens eine gängige und zumutbare Bezahlmethode gebührenfrei anbieten. Die Sofortüberweisung ist in diesem Sinne un­zumut­bar, weil der Nutzer damit meist gegen die AGB seiner Bank verstößt.

Auf der Internetseite einer Vertriebstochter der Deutschen Bahn konnten Kunden auch Flüge buchen. Für die Abrechnung gebuchter Flüge wurden den Kunden verschiedene Zahlungswege angeboten. Die einzige kostenfreie Variante war eine Zahlung per „Sofortüberweisung“. Wollte der Kunde beispielsweise seine Kreditkarte zur Bezahlung einsetzen, wurde dem Rechnungsbetrag eine Gebühr in Höhe von € 12,90 zugeschlagen.

Dagegen klagten Verbraucherschützer, weil die „Sofortüberweisung“ für Bankkunden meist einen Vertragsbruch bedeutet: Wer per Sofortüberweisung zahlen möchte, muss den Login für das Online-Banking und eine TAN an die Sofort AG als zuständigen Zahlungsdienstleister übermitteln. Da die meisten Banken jedoch in ihren AGB ihren Kunden untersagen, die streng geheime PIN bzw. TAN auf anderen Internetseiten als auf denen des eigenen Instituts einzugeben, verstößt ein Kunde, der die Sofortüberweisung nutzt, gegen die AGB seiner Hausbank.

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Soll der Meisterbrief bald abgeschafft werden?

Anfang des Jahres hatte die EU-Kommission Vorschläge für ein Dienstleistungspaket vorgelegt. Darin war u. a. eine Prüfung der nationalen Vorschriften für reglementierte Berufe vorgesehen. Diese allgemeine Aussage wurde in den Medien so interpretiert, dass die EU-Kommission den deutschen Meisterbrief in Frage stelle. Diesen Spekulationen widersprach die Kommission in einer Pressemitteilung, die in der letzten Woche veröffentlicht wurde.

„Entgegen anderslautender Behauptungen will die EU-Kommission den deutschen Meisterbrief nicht abschaffen. Die Berufszugangsvoraussetzungen bleiben nationale Kompetenz. Und es steht Deutschland weiterhin frei, die Spielregeln für Anbieter von Dienstleistungen festzulegen und zu kontrollieren, wer Zugang zum deutschen Markt bekommt“, so die Kommission in ihrer Mitteilung.

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Können Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?

Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer können immer nur dann von der Einkommensteuer abgesetzt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das kann auch der Fall sein, wenn es in den Betriebsräumen eines Selbstständigen einen Schreibtischarbeitsplatz gibt, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt (Az.: III R 9/16).

Ein selbstständiger Logopäde war in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig. Genutzt wurden die Räume weit überwiegend von seinen vier Angestellten. Für die anfallenden Verwaltungsarbeiten nutzte er daher ein häusliches Arbeitszimmer, das er auch steuerlich geltend machte. Den Abzug wollte das Finanzamt jedoch nicht anerkennen.

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Mindestbeitrag für Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt

Die Bundesregierung lehnt die Abschaffung der sogenannten Mindestbemessungsgrenze für Selbstständige in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab. Dies stünde im Widerspruch zum Solidarprinzip der GKV und wäre mit erheblichen Beitragsausfällen zulasten der Solidargemeinschaft verbunden, heißt es in der Antwort (18/9742) der Regierung auf eine Kleine Anfrage (18/9566) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Auch die freiwillig Versicherten hätten laut Pressemitteilung des Deutschen Bundestages für einen umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu zahlen. Für freiwillige Mitglieder in der GKV habe der Gesetzgeber daher Mindestbeiträge vorgeschrieben. Allerdings würden derzeit mögliche Wege geprüft, wie die Beitragsregelungen für gesetzlich versicherte Selbstständige weiterentwickelt werden könnten. Dabei würden mögliche Kosten sehr genau bewertet. Auch eine Absenkung der Mindestbemessungsgrenzen für Selbstständige wäre mit erheblichen Mindereinnahmen für die GKV verbunden.

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Deutsche sind im Job im weltweiten Vergleich am zufriedensten

Eine Studie von LinkedIn zeigt, dass Deutsche im Ländervergleich am glücklichsten mit ihrer Arbeit sind / Männer glücklicher als Frauen / Beziehung zu Kollegen wichtiger als Gehalt

Eine Umfrage* von LinkedIn, dem weltweit größten Karriere-Netzwerk, hat ergeben, dass Berufstätige in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern weltweit am zufriedensten sind. So geben 56,3 Prozent der in Deutschland Befragten an, „erfüllt“ oder „sehr erfüllt“ in ihrem Job zu sein. Am glücklichsten sind in Deutschland Personen, die ein eigenes Unternehmen leiten oder im höheren Management arbeiten. Männer sind prinzipiell zufriedener als Frauen.

„Unser Ziel ist es, zum einen durch Vernetzung, aber auch durch Informationen zu Unternehmen und offenen Stellen jedem Mitglied den nächsten Karriereschritt zu ermöglichen“, so Barbara Wittmann, Direktorin Talent Solutions und Mitglied des Führungsteams bei LinkedIn Deutschland, Österreich, Schweiz. „Unsere Studie zeigt, dass eine gute Arbeitsatmosphäre heutzutage wichtiger ist als das Gehalt. Deshalb ist es für Unternehmen von zentraler Bedeutung, die Unternehmenskultur klar zu kommunizieren und das Thema Employer Brand als Priorität zu adressieren.“

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Kein Gründergeist an deutschen Schulen

Pädagogen inspirieren ihre Schüler nicht gerade zur Gründung eines eigenen Unternehmens bzw. Startups. Dies ergab eine aktuelle Befragung von 505 Lehrern der Sekundarstufe I im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

So würden fast zwei Drittel der befragten Lehrer (64 Prozent) ihren Schülern davon abraten, nach ihrer Ausbildung ein Startup zu gründen. Gerade einmal jeder vierte Lehrer (24 Prozent) würde eine Gründung empfehlen. Mehr als jeder dritte Lehrer (38 Prozent) gab an, IT-Grundkenntnisse sowie Programmiererfahrung von Schulabgängern seien für die Wirtschaft nicht wichtig.

Aus Sicht der Digitalwirtschaft ist die tendenziell negative Einstellung der Lehrer zum Thema Existenzgründung ein besorgniserregendes Ergebnis. „Schule muss unternehmerisches Denken vermitteln, wenn wir es in Deutschland mit einer Gründungskultur ernst meinen. Und Schule muss Raum für Kreativität schaffen und Wege zeigen, Probleme und Herausforderungen unternehmerisch anzugehen“, so Bitkom-Geschäftsleiter Niklas Veltkamp in einer Pressemitteilung. Als Lösungsansatz schlägt der Digitalverband vor, Gründungswettbewerbe und Planspiele an Schulen durchzuführen und starre Lehrpläne zu lockern. Zudem fehle es an Schulen an Vorbildern aus der Start-up-Szene. Deshalb müsse der Austausch mit Gründern gefördert werden.

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Vorname plus Unternehmensgegenstand reicht aus

Dem „Kind einen Namen zu geben“ fällt manchem Gründer nicht leicht. Denn die Unternehmensbezeichnung muss unterscheidungskräftig sein, d.h. sie muss sich von den Bezeichnungen der Konkurrenz (deutlich) unterscheiden. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) hat jetzt entschieden, dass eine Unternehmensbezeichnung, welche sich aus einem Vornamen und dem Unternehmensgegenstand zusammensetzt, unterscheidungskräftig ist (Az.: 6 U 27/16).

Ein Gartenbauunternehmen mit der Firmenbezeichnung „A Objektservice – Holger B e.K.“ hatte gegen ein Konkurrenzunternehmen auf Unterlassung geklagt. Der Konkurrent war unter der Unternehmensbezeichnung „Holger’s Objektservice“ im gleichen Gewerbe tätig. Das OLG wies die Klage ab.

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GmbH-Gründer aufgepasst: Tücken beim Vorsteuerabzug

Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: V R 8/15).

Ein Arbeitnehmer wollte sich selbstständig machen und eine GmbH gründen. Der Gründer in spe ließ sich durch eine Unternehmensberatung und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben letztendlich, der Angestellte ging aber trotzdem davon aus, dass er die Umsatzsteuer aus den Rechnungen seiner Berater als Vorsteuerabzug geltend machen dürfe.

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Gründerförderung durch die Arbeitsagenturen weiterhin auf niedrigem Niveau

Auch im zweiten Quartal waren die Arbeitsagenturen eher zurückhaltend, was die Unterstützung von Arbeitslosen beim Schritt in die Selbstständigkeit angeht. Zwar nahm die Zahl der geförderten Existenzgründer im April deutlich zu. Diese erfreuliche Entwicklung wurde allerdings in den Folgemonat nicht fortgesetzt.

Im zweiten Quartal des Jahres wurden insgesamt 9.980 Anträge auf Gründungszuschuss, Einstiegsgeld und Leistungen zur Eingliederungen durch die Arbeitsagenturen genehmigt. Damit konnte das Niveau des ersten Quartals, in dem 10.001 Anträge genehmigt wurden, annähernd gehalten werden.

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Vorsicht: Kleinunternehmerregelung wird eng ausgelegt

Hält ein Unternehmer die für die Kleinunternehmerregelung geltenden Grenzen nicht ein, muss er Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, obwohl er seinen Kunden nicht in Rechnung gestellt hat. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt hervor (Az.: 4 V 1379/15).

Ein Verleiher von Licht- und Tontechnik hatte für das Jahr 2013 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen und seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bzw. an das Finanzamt abgeführt. Da er im Vorjahr Umsätze unterhalb von 17.500 Euro erzielt hatte, war er davon ausgegangen, dass er auch in 2013 steuerlich als Kleinunternehmer tätig sein würde. Eine 2015 durchgeführte Außenprüfung des Finanzamts ergab aber, dass der Unternehmer sich bei den in 2012 erzielten Umsätzen verrechnet und tatsächlich 18.172 Euro Umsatz gemacht hatte. Gegen den nachträglich erfolgten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 legte der Unternehmer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein. Diesen lehnten die Richter ab.

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