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Schwarzarbeit: Bauherr hat keinen Mängelbeseitigungsanspruch

Existenzgründungen sind oftmals mit baulichen Änderungen verbunden, z. B. Büroräume umgestalten, Lagerhallen errichten, Gebäudeteile beseitigen etc. Wer sich hierfür handwerkliche Hilfe unter der Hand verschafft, spart aber womöglich am falschen Ende. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VII ZR 6/13) hervor.

Im Streitfall beauftragte eine Hausbesitzerin einen Handwerker mit der Pflasterung ihrer Zufahrt. Die Arbeit wurde bar bezahlt und ohne Rechnung durchgeführt. Es kam wie es kommen musste: Die Pflastersteine hielten nicht und der Schwarzarbeiter verweigerte die Mängelbeseitigung. Diese wurde letztendlich von einem ordentlich beauftragten Handwerker durchgeführt. Die dafür entstandenen Kosten verlangte die Hausbesitzerin vom Schwarzarbeiter zurück. Dieser verweigerte die Zahlung, sodass die Angelegenheit bis vor den Bundesgerichtshof ging.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nunmehr zu Gunsten des Schwarzarbeiters und änderte damit seine bestehende Rechtsprechung. Nach Ansicht der Richter sind laut des bereits im Jahr 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit alle Werkverträge nichtig, wenn eine Vertragspartei ihre Steuerpflichten – in diesem Fall der Handwerker – nicht erfüllt. Entsprechend können daraus keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden. Wie der BGH mitteilt, sei dies der erste Fall gewesen, an dem die vorgenannten Vorschriften Anwendung fanden.

Nach Schätzung von Experten des Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung in Tübingen und der Universität Linz werden allein in diesem Jahr rund 340 Milliarden Euro in der sogenannten Schattenwirtschaft umgesetzt. Dies entspricht in etwa 13 Prozent des offiziellen Bruttoinlandsproduktes.

Quelle: startothek.de

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