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Das kann teuer werden: Falsche Wortwahl bei Stellenanzeigen

Bei der Suche nach neuen Mitarbeitern sollten Existenzgründer stets auf die richtige Formulierung der Stellenanzeigen achten. Wer dort nachlässig ist, verstößt schnell gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG – besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat aktuell eine Entscheidung (Az.: 13 Sa 1198/13) veröffentlicht, in der es um Altersdiskriminierung aufgrund der Suche nach Berufseinsteigern ging.

Eine Rechtsanwaltspartnerschaft hatte in einer Fachzeitschrift eine Stellenanzeige mit folgendem Wortlaut geschaltet: „…Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichtete Kanzlei gearbeitet…“. Ein 60-jähriger promovierter Rechtsanwalt, der bislang als Einzelanwalt tätig war, bewarb sich auf die Stelle, wurde aber abgelehnt. Daraufhin verklagte er die Rechtsanwaltspartnerschaft auf Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung.

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Übersetzungsbüro: Gewerbe oder Freiberufler?

Die Frage, ob ein Unternehmen gewerblich oder freiberuflich betrieben wird, ist in vielen Fällen strittig. So entschied das Kölner Finanzgericht, dass ein Übersetzungsbüro, welches einen großen Teil seiner Übersetzungsarbeiten an Subunternehmer weitergibt, gewerblich tätig ist (Az.: 15 K 4041/10).

Ein Übersetzungsbüro – das in der Rechtsform einer GbR agierte – hatte jahrelang unbeanstandet freiberufliche Einkünfte erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das zuständige Finanzamt allerdings eine gewerbliche Tätigkeit fest und erließ folglich einen Gewerbesteuer-Messbescheid.

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Vorsicht bei der Verwendung von Quittungsblocks

Existenzgründer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sollten keine Quittungsvordrucke/-blocks verwenden. Taucht auf diesen Vordrucken auch nur der Begriff „Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer“ auf, ist der Gründer zur Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verpflichtet. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: XI R 41/12).

Ein Elektrohändler machte von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch und führte keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Für die von ihm erbrachten Reparaturleistungen stellte er Quittungen mit Hilfe eines Quittungsblocks aus. In der Zeile „Gesamt EUR“ trug er einen Bruttobetrag ein. In der Zeile „+ … % MwSt./EUR“ ergänzte der Kläger handschriftlich „inkl. 16“; einen Steuerbetrag trug er dort allerdings nicht ein. Die Zeile „Netto EUR“ blieb gänzlich unausgefüllt. Nach Durchführung einer Außenprüfung forderte das zuständige Finanzamt die nicht gezahlte Umsatzsteuer ein. Die gegen diese Forderung gerichtete Klage des Einzelhändlers hatte im Revisionsverfahren keinen Erfolg.

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Facebook-Fanpages für Unternehmen bleiben zulässig

Das Verwaltungsgericht Schleswig (VG) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Unternehmen Facebook-Fanpages zu Kommunikations- und Vertriebszwecken nutzen können (Az.: 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12). Geklagt hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Es war der Auffassung, dass die Facebook-Datenverarbeitung nicht mit deutschem Datenschutzrecht vereinbar sei.

Das ULD hatte mehrere schleswig-holsteinische Unternehmen angewiesen, Ihre Facebook-Fanpages zu deaktivieren. Das ULD hatte diese Anordnung damit begründet, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße. Gegen die Deaktivierungs-Anordnung hatten drei Unternehmen geklagt.

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Impressum bei Facebook muss richtig betitelt sein

Facebook-Seiten, die zu Marketingzwecken genutzt werden, müssen laut gängiger Rechtsprechung über ein Impressum verfügen. Dieses Impressum darf sich allerdings nicht hinter dem Link „Info“ verbergen, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in einem aktuellen Urteil (Az.: I-20 U 75/13).

Ein Schlüsseldienstunternehmen warb mit einer Facebook-Seite für seine Dienstleistungen. Die Seite enthielt kein unmittelbares Impressum, sondern nur einen Link mit dem Titel „Info“, über den die Impressumsangaben erreicht werden konnten. Gegen diese vermeintlich irreführende Angabe klagte ein Konkurrenzunternehmen auf Unterlassung.

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Newsletter-Abmeldung unbedingt beachten

Newsletter sind ein beliebtes Werbemittel für Unternehmen, Kunden über wichtige Neuigkeiten aus den verschiedensten Bereichen zu informieren. Wer sie regelmäßig an die Kundschaft verschickt, muss aber einige Regeln beachten. Insbesondere sind Kunden, die den Bezug nicht mehr wünschen, unbedingt aus dem Verteiler zu nehmen. Ansonsten droht Ungemach, wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Braunschweig (Az.: 22 O 66/12) zeigt.

Im Streitfall bezog ein Kunde fünf Jahre lang den Newsletter eines Automobilkonzerns. Da er irgendwann kein Interesse mehr daran hatte, bestellte er den Service über den im Newsletter angegebenen Link ab. Dennoch wurden ihm im nächsten Monat die News erneut zugeschickt. Um seinem Anliegen mehr Bedeutung beizumessen, versuchte er die Abmeldung nochmal und wies den Konzern zusätzlich darauf hin, keinen weiteren Kontakt zu wünschen und ihn komplett aus dem Verteiler zu löschen. Da er trotz allem wieder den Newsletter erhielt, schaltete er die Wettbewerbszentrale ein, die den Autokonzern umgehend abmahnte und zur Abgabe einer so genannten strafbewährten Unterlassungserklärung aufforderte. Der Konzern gab aber nur gegenüber dem Kunden eine einfache Unterlassungserklärung ab, in der er sich selbst eine Vertragsstrafe i. H. v. 7.500 Euro auferlegte. Das reichte der Wettbewerbszentrale aber nicht aus und zog vor Gericht.

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Nutzung einer Mietwohnung für gewerbliche Zwecke kann zur Kündigung führen

Möchte ein Gründer seine für Wohnzwecke gemietete Wohnung auch für gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeiten nutzen, sollte er zuvor seinen Mieter um Erlaubnis fragen. Macht er dies nicht, kann ihm der Vermieter außerordentlich kündigen, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt (Az.: VIII ZR 213/12).

Ein Mieter erteilte in seiner zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung an drei Werktagen Gitarrenunterricht für etwa zwölf Schüler. Als sich einige Mitbewohner über die Belästigung durch den Musikunterricht beschwerten, kündigte der Vermieter dem Musiklehrer außerordentlich.

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Wo „grün“ draufsteht, muss auch „umweltfreundlich“ drin sein

Produkte und Dienstleistungen dürfen nur dann mit der Farbe Grün beworben werden, wenn sie auch tatsächlich umweltfreundlich sind. Andernfalls ist die Aussage irreführend und damit wettbewerbswidrig. Dies gilt laut aktuellem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 37 O 90/12) selbst dann, wenn das Produkt farblich gesehen wirklich grün ist.

Ein Unternehmer bewarb seine Getränkedosen mit dem Slogan „Die Dose ist grün“. Die Deutsche Umwelthilfe vermutete einen Wettbewerbsverstoß und ging dagegen gerichtlich vor. Eine Dose sei aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht umweltfreundlich, heißt es in der Begründung. Folglich sei der Slogan für die Verbraucher irreführend.

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Vorsicht bei Werbung für Olympia

„Dabei sein ist alles“ gilt nicht für Werbemaßnahmen während sportlicher Großereignisse. Wer diese nämlich in seine Produktwerbung einbeziehen will, sollte vorher genau abklären, was erlaubt ist und was nicht. So kann bereits ein „Olympia-Rabatt“ rechtliche Folgen haben, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 6 U 31/12) zeigt.

Im Zuge der Olympischen Sommerspiele 2008 in Peking bewarb ein Unternehmen seine Kontaktlinsen mit den Worten „Olympia-Rabatt“ bzw. „Olympische Preise“. Als Inhaber des Schutzrechtes nach dem Gesetz zum Schutze des olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) forderte der Deutsche Olympische Sportbund e. V. (DOSB) das Unternehmen auf, derartige Werbung zu unterlassen. Zwar kam das Unternehmen der Unterlassungsaufforderung nach, verweigerte allerdings die Zahlung der Abmahn- bzw. Rechtsanwaltskosten. Der DOSB zog daraufhin bis vor das OLG Schleswig-Holstein.

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