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GmbH-Gründer aufgepasst: Tücken beim Vorsteuerabzug

Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: V R 8/15).

Ein Arbeitnehmer wollte sich selbstständig machen und eine GmbH gründen. Der Gründer in spe ließ sich durch eine Unternehmensberatung und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben letztendlich, der Angestellte ging aber trotzdem davon aus, dass er die Umsatzsteuer aus den Rechnungen seiner Berater als Vorsteuerabzug geltend machen dürfe.

Während das Finanzgericht dieser Auffassung folgte, verneinte der BFH den Anspruch auf Vorsteuerabzug. Maßgeblich hierfür ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH, so der BFH in einer Presseerklärung. Der Gründer wäre zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Dies gilt auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung.

Als Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH bestand für den Kläger kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die im Streitfall vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig.

Quelle: startothek.de

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