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Nebenräume des häuslichen Arbeitszimmers nicht absetzbar

Werden Nebenräume (Küche, Bad und Flur) des häuslichen Arbeitszimmers zu einem nicht unerheblichen Teil auch privat genutzt, können hierfür keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (Az.: X R 26/13).

Wie der BFH mitteilte, unterhielt eine selbstständige Lebensberaterin in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur). Die gegen diese Entscheidung des Finanzamts eingelegte Klage der Lebensberaterin war erfolglos.

Nebenräume der häuslichen Sphäre können steuerlich nicht geltend gemacht werden, wenn sie auch privat genutzt werden. Dabei beriefen sich die Richter auf einen älteren Beschluss (Az.: GrS 1/14). In diesem wurde bereits entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

Quelle: startothek.de

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