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Das ändert sich 2015 in der Sozialversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wurden zum Jahreswechsel leicht gesenkt, die zur Pflegeversicherung jedoch angehoben. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts wurden – wie in jedem Jahr – die Rechengrößen (wie z. B. Beitragsbemessungsgrenzen, Versicherungspflichtgrenze) der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst.
Krankenversicherungsbeiträge gesenkt – Zusatzbeitrag eingeführt
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist mit Beginn des neuen Jahres von 15,5 auf 14,6 Prozent gesunken. Krankenkassen können jedoch einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag vom Arbeitnehmer fordern. Dieser liegt je nach Krankenkasse zwischen 0 bis 1,3 Prozent, so dass der Beitrag bei einigen wenigen Krankenkassen höher ist als noch im letzten Jahr.
Weitere Informationen zu den Krankenversicherungsbeiträgen 2015 finden Sie hier.
Eine aktuelle Liste der erhobenen Zusatzbeiträge finden Sie auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes.
Rentenversicherungsbeiträge gesenkt
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung wurde zum Jahreswechsel um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent gesenkt. Der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung sank um 0,3 Prozentpunkte auf 24,8 Prozent. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt um 90 Cent auf 84,15 Euro monatlich.
Weitere Informationen zu den Rentenversicherungsbeiträgen 2015 finden Sie hier.
Beiträge zur Pflegeversicherung gestiegen
Zum 01.01.2015 trat die erste Stufe der Pflegereform in Kraft. Dadurch werden die Leistungen für Pflegebedürftige gesteigert, was allerdings im Gegenzug zu höheren Beiträgen führt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen ab sofort 2,35 Prozent des Bruttolohnes in die soziale Pflegeversicherung einzahlen. Das sind 0,3 Prozentpunkte mehr als bisher.
Weitere Informationen zu den Pflegeversicherungsbeiträge finden Sie auf den Internetseiten der Bundesregierung.
Rechengrößen in der Sozialversicherung an Lohnentwicklung angepasst
Die Rechengrößen in der Sozialversicherung dienen als Berechnungsmaßstab für die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Quelle: startothek.de
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