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Newsletter-Abmeldung unbedingt beachten

Newsletter sind ein beliebtes Werbemittel für Unternehmen, Kunden über wichtige Neuigkeiten aus den verschiedensten Bereichen zu informieren. Wer sie regelmäßig an die Kundschaft verschickt, muss aber einige Regeln beachten. Insbesondere sind Kunden, die den Bezug nicht mehr wünschen, unbedingt aus dem Verteiler zu nehmen. Ansonsten droht Ungemach, wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Braunschweig (Az.: 22 O 66/12) zeigt.

Im Streitfall bezog ein Kunde fünf Jahre lang den Newsletter eines Automobilkonzerns. Da er irgendwann kein Interesse mehr daran hatte, bestellte er den Service über den im Newsletter angegebenen Link ab. Dennoch wurden ihm im nächsten Monat die News erneut zugeschickt. Um seinem Anliegen mehr Bedeutung beizumessen, versuchte er die Abmeldung nochmal und wies den Konzern zusätzlich darauf hin, keinen weiteren Kontakt zu wünschen und ihn komplett aus dem Verteiler zu löschen. Da er trotz allem wieder den Newsletter erhielt, schaltete er die Wettbewerbszentrale ein, die den Autokonzern umgehend abmahnte und zur Abgabe einer so genannten strafbewährten Unterlassungserklärung aufforderte. Der Konzern gab aber nur gegenüber dem Kunden eine einfache Unterlassungserklärung ab, in der er sich selbst eine Vertragsstrafe i. H. v. 7.500 Euro auferlegte. Das reichte der Wettbewerbszentrale aber nicht aus und zog vor Gericht.

Das Landgericht Braunschweig stellte sich auf die Seite der Wettbewerbszentrale bzw. des Kunden. Die Zusendung des Newsletters trotz vorherigem Widerruf des Kunden stelle eine belästigende und damit unlautere und wettbewerbswidrige Werbung dar. Darüber hinaus lasse die nur gegenüber dem Kunden abgegebene Unterlassungserklärung vermuten, dass sich der Automobilkonzern auch gegenüber seinen anderen Newsletter-Kunden in ähnlicher Form verhalte. Denn aufgrund der nur im Einzelfall erklärten Vertragsstrafe habe er bei anderen Kunden nichts zu befürchten. Die abgegebene Erklärung reiche insofern nicht aus, um eine nachhaltige Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu gewährleisten.

Quelle: startothek.de

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