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Beschäftigung von Familienangehörigen hält bei Betriebsprüfung oft nicht stand

Gerade bei Existenzgründern ist es üblich, dass Familienangehörige im Unternehmen beschäftigt werden. Diese familieninternen Beschäftigungsverhältnisse werden allerdings von den Behörden besonders kritisch überprüft. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil, dass ein Unternehmer die Lohnkosten seiner Frau nicht als Betriebsausgaben geltend machen konnte, weil das Arbeitsverhältnis einem Vergleich mit gängigen Arbeitsverträgen nicht stand hielt (Az.: 9 K 2351/12 E).

Ein Zahnarzt hatte seine Frau für die Erledigung von Büroarbeiten angestellt. Die Arbeitszeit betrug laut Arbeitsvertrag 45 Stunden in Monat. Die Arbeit erfolgte zu unregelmäßigen Zeiten und von zu Hause aus. Bei einer Betriebsprüfung wurde das Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, da weder eine konkrete Arbeitszeit festgelegt war noch ein Stundenzettel geführt wurde. Die Folge war, dass die Lohn- und Sozialversicherungskosten der Ehefrau steuerlich nicht anerkannt wurden. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Klage war erfolglos.

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis müsse sowohl inhaltlich als auch in der Durchführung dem entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter Fremden üblich sei, so die Richter in ihrem Urteil. Bei Teilzeitbeschäftigungen kann es durchaus vorkommen, dass das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz des Arbeitnehmers nicht in allen Einzelheiten festgelegt werde. In solchen Fällen sei es aber üblich, dass die Arbeitszeiten durch Stundenzettel nachgewiesen werden. Da dies im behandelten Fall nicht so war, erkannten die Richter die in der Steuererklärung geltend gemachten Kosten nicht an.

Quelle: startothek.de

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