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Anforderungen an Fahrtenbuch werden strenger
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch insbesondere Datum und genaues Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen.
In dem aktuellen Urteil (Az.: VI R 33/10) des BFH geht hervor, dass es nicht ausreiche, wenn als Fahrtziel jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand einer nachträglich erstellten Auflistung präzisiert werden.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschaftergeschäftsführer einen Dienstwagen überlassen. Die Fahrten wurden per Fahrtenbuch steuerlich geltend gemacht. Die Fahrtenbücher wiesen neben dem jeweiligen Datum zumeist nur unpräzise Ortsangaben und Angaben zum Zweck der Fahrt aus. Außerdem wurden nur der Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer genannt. Diese Angaben ergänzte die GmbH nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Das Fahrtenbuch wurde vom zuständigen Finanzamt aufgrund der unpräzisen Angaben als nicht ordnungsgemäß beurteilt. Die dagegen gerichtete Klage der GmbH hatte in letzter Instanz keinen Erfolg.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch verlangt grundsätzlich genaue Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst, erklärten die Richter in ihrem Urteil. Die Angaben im Streitfall genügten diesen Anforderungen nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Auch die nachträglich erstellte Auflistung der fehlenden Angaben könne daran nichts ändern.
Foto: Steffen Klaus
Quelle: startothek.de
Nunja, grundsätzlich sollte das Fahrtenbuch noch wesentlich genauer sein. Im Idealfall gibt es Fotonachweise. Bisher wird es zwar nicht verlangt, aber als ehemaliger Azubi halte ich es für sinnvoll. So verdonnern die Chefs einen nicht, deren Blitzerfotos auf sich zu nehmen…Alles schon erlebt 😉
Warum nicht in jeden Wagen Kamera und GPS-Gerät als Pflichtelemente vorschreiben. Dann kann das handgeschriebene Fahrtenbuch auch noch durch das Finanzamt überprüft werden