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Steuerliche Erfassung der Familienheimfahrten von Selbstständigen

Selbstständige werden bei Familienheimfahrten mit einem betrieblichen PKW im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich anders behandelt als Arbeitnehmer, denen ein Fahrzeug vom Chef zur Verfügung gestellt wird. Die Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, befand der Bundesfinanzhof in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Az.: VIII R 24/09).

Ein selbstständiger Rechtsanwalt arbeitete in einer Partnerschaftsgesellschaft, die ihm für Privatfahrten und speziell für Fahrten nach Hause – er selbst unterhielt am Standort der Kanzlei eine Wohnung, die Familie lebte in einer anderen Stadt – die Nutzung der Betriebsfahrzeuge erlaubte. Die Privatnutzung bewertete die Gesellschaft pauschal anhand der 1 %-Methode. In der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen versuchte die Gesellschaft zudem, den Vorteil der Nutzung i. H. v. 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer außer Ansatz zu lassen. Das Finanzamt machte dies jedoch nicht mit und erhöhte vielmehr den Gewinn der Gesellschaft um die Differenz zwischen 0,002 % vom Bruttolistenpreis des jeweiligen Fahrzeugs pro Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale für alle getätigten Familienheimfahrten.

Die Gesellschaft sah hierin eine Ungleichbehandlung gegenüber normalen Arbeitnehmern, denen ein Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wird. Sie rügte die Verletzung von Bundesrecht durch die unzutreffende Auslegung des § 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und zog mit ihrem Anliegen – am Ende erfolglos – bis vor den Bundesfinanzhof.

Nach Ansicht der BFH-Richter hat das Finanzamt jedoch zu Recht gehandelt. Zwar werden Selbstständige, die Betriebsfahrzeuge für Familienheimfahrten nutzen, tatsächlich ungleich gegenüber normalen Arbeitnehmern in vergleichbarer Situation behandelt. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch inhaltlich und auch sachlich gerechtfertigt, denn die jeweiligen Regelungen zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Fahrzeugnutzung durch Selbstständige bzw. Arbeitnehmer führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. So sei im streitbezogenen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG auch keine Ausnahme von der Hinzurechnung des Zuschlags für Familienheimfahrten ersichtlich, befanden die Richter. Mithin müsse sich ein Unternehmer stets die positive Differenz zur Entfernungspauschale seinem Gewinn zurechnen lassen.

Quelle: startothek.de

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