Ein Online-Shop muss mindestens eine gängige und zumutbare Bezahlmethode gebührenfrei anbieten. Die Sofortüberweisung ist in…
Wann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht verweigern darf
Existenzgründer, die ihr Hobby zum Beruf machen, bekommen häufig Schwierigkeiten mit dem Finanzamt. Die Beamten erkennen in solchen Fällen die veranlagten Betriebsausgaben häufig wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht – auch Liebhaberei genannt – nicht an. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied in einem aktuellen Fall, dass bei der Einschätzung von Liebhaberei die gesamten Umstände berücksichtigt werden müssen (Az: 6 K 3472/14).
Ein Rentner hatte in einem Verlag einen Wanderführer veröffentlicht. Das Buch basierte auf seinen eigenen Erfahrungen. Laut Informationen des FG schloss der Rentner mit einem Verlag einen Vertrag zum Vertrieb des Buches ab. Einen Gewinnerzielungsplan legte er vor. Allerdings erzielte der Schriftsteller unter dem Strich keinen Gewinn. Als er den Verlust steuerlich geltend machen wollte, erkannte das zuständige Finanzamt diesen nicht an, weil der Rentner seine schriftstellerische Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Klage des Rentners war erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, dass die Aufwendungen für die Veröffentlichung als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger, schriftstellerischer Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Der Senat war davon überzeugt, dass der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Jedenfalls während der Anlaufzeit der schriftstellerischen Tätigkeit sei ein Verlust steuerlich anzuerkennen. Entscheidend für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht sei das Verhalten des Klägers, so das FG. Dieser habe sein Buch erst veröffentlicht, nachdem die Lektorenkonferenz des Verlages sein Manuskript positiv beurteilt, eine Veröffentlichung angeboten und einen Gewinnerzielungsplan vorgelegt habe. Für das Buch sei sowohl durch den Verlag als auch durch den Rentner geworben worden.
Quelle: startothek.de
Dieser Beitrag hat 0 Kommentare