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Wann gilt man als Freiberufler, wann als Gewerbetreibender?
Gerade bei Existenzgründern stellt sich häufig die Frage, ob die geplante selbstständige Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ausgeübt wird. Spätestens, wenn die Finanzämter nach der Gründung Gewerbesteuern nachfordern, müssen Gerichte entscheiden, ob ein freier Beruf oder ein Gewerbe vorliegt. Dies war aktuell auch bei einem selbstständigen Politikberater und einem Blindenführhunde-Ausbilder der Fall.
Politikberater
In einem aktuellen Urteil (Az.: VIII R 18/11) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein Politikberater gewerblich tätig ist. Nach Auffassung des BFH war die Tätigkeit weder als wissenschaftlich noch als schriftstellerisch bzw. journalistisch zu qualifizieren.
Blindenführhunde-Ausbilder
Auch die Tätigkeit eines Ausbilders von Blindenführhunden ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster gewerblich (Az.: 4 K 69/14 G). Nach § 18 EStG können unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten zwar freiberuflich sein, sofern diese Tätigkeiten gegenüber Menschen erbracht werden. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht so gewesen, entschieden die Richter.
Urteilssammlung hilft bei anderen Berufen weiter
Die Frage nach der Freiberuflichkeit wurde auch schon für diverse andere Tätigkeiten entschieden. Eine entsprechende Urteilssammlung (PDF 305 Kb) finden Sie auf den Internetseiten von steuertipps.de.
Quelle: startothek.de
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