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Finanzamt: Schriftform – Ja oder Nein?

Das Bundesfinanzministerium hat per Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder (GZ: IV A 3 – S 0062/15/10003) vom 22.07.2015 Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bekanntgegeben. Die AEAO erläutert einzelne Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und gibt Hilfestellung bei deren Umsetzung. In der neuen AEAO wird insbesondere die Notwendigkeit der Schriftform bei der Kommunikation mit den Finanzbehörden konkretisiert.

Die meisten Bescheide und Anordnungen der Finanzämter müssen schriftlich erfolgen. In einigen Fällen reicht aber auch eine mündliche Aussage.

Schriftform erforderlich

Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben bei:

  • Steuerbescheiden (§ 157 AO)
  • der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO)
  • Haftungs- und Duldungsbescheiden (§ 191 Abs. 1 AO)
  • Prüfungsanordnungen (§ 196 AO)
  • verbindlichen Zusagen (§ 205 Abs. 1 AO)
  • Pfändungsverfügungen (§ 309 Abs. 2 AO)
  • der Androhung von Zwangsmitteln (§ 332 Abs. 1 AO)
  • Einspruchsentscheidungen (§ 366 AO).

Ist für einen Verwaltungsakt die Schriftform vorgeschrieben, wird diese auch durch Übersendung per Telefax und Computerfax gewahrt. Auch der Versand per Deutsche Post AG und allen weiteren Anbietern von Postdienstleistungen ist zulässig.

Mündliche Bekanntgabe reicht aus

Bei folgenden Verwaltungsakten reicht es aus, wenn diese mündlich bekannt gegeben werden:

  • Fristverlängerungen
  • Billigkeitsmaßnahmen
  • Stundungen.

Hinweis: Um Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, mündlich gemachte Äußerungen des Finanzamtes bzw. der Finanzbehörden umgehend schriftlich bestätigen zu lassen. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch (§ 119 Abs. 2 AO). Das vollständige Schreiben an die Obersten Finanzbehörden können Sie hier downloaden (PDF 329 Kb).

Quelle: startothek.de

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