Skip to content

„Kunden werben Kunden“-Aktionen sind unerlaubte Werbung

Unternehmen, die auf ihrer Internetseite eine Weiterempfehlungsfunktion à la „Kunden werben Kunden“ bzw. „Tell a friend“ anbieten, können künftig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: I ZR 208/12) hervor, nach der Empfehlungs-Mails nichts anderes als Spam darstellen. Ist der Empfänger ein Gewerbetreibender, kann es für das beworbene Unternehmen sogar noch dicker kommen.

Im Streitfall platzierte ein Unternehmen auf seiner Internetseite eine Weiterempfehlungsfunktion, mit der die Besucher die Seite an von ihnen benannte E-Mail-Adressen weiterleiten bzw. -empfehlen konnten. Ein Rechtsanwalt bekam – trotz zwischenzeitlichen Einwandes an das Unternehmen – gleich mehrere solcher Empfehlungs-E-Mails und ging dagegen gerichtlich vor. Er habe zu keinem Zeitpunkt in die Zusendung der – aus seiner Sicht – Werbung eingewilligt und wolle diese auch künftig nicht mehr erhalten. Das Unternehmen verneinte hingegen die Werbeabsicht, schließlich beruhe der Versand der E-Mail auf dem Willen eines Dritten.

Der Bundesgerichtshof stellte sich letztinstanzlich auf die Seite des Rechtsanwalts. Die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails sei gleichzusetzen mit unverlangt versandter E-Mail-Werbung, befanden die BGH-Richter. Ohne vorherige Einwilligung stelle dies eine unzumutbare Belästigung dar, die grundsätzlich rechtswidrig sei. Verantwortlich dafür sei nicht nur der Kunde, der die Funktion nutzt, sondern auch das anbietende Unternehmen. Entscheidend sei hier nämlich der eigentliche Sinn und Zweck der zur Verfügung gestellten Empfehlungsfunktion. Dritte sollen – ohne ausdrückliche Einwilligung des E-Mail-Empfängers in die Zusendung von Unternehmensinformationen – andere Nutzer auf die angebotenen Leistungen aufmerksam machen. Ist der Dritte wie im vorliegenden Fall ein Gewerbetreibender, stellt die Zusendung zudem einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Quelle: startothek.de

Comments (0)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

An den Anfang scrollen