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Vorsicht bei Werbung für Olympia

„Dabei sein ist alles“ gilt nicht für Werbemaßnahmen während sportlicher Großereignisse. Wer diese nämlich in seine Produktwerbung einbeziehen will, sollte vorher genau abklären, was erlaubt ist und was nicht. So kann bereits ein „Olympia-Rabatt“ rechtliche Folgen haben, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 6 U 31/12) zeigt.

Im Zuge der Olympischen Sommerspiele 2008 in Peking bewarb ein Unternehmen seine Kontaktlinsen mit den Worten „Olympia-Rabatt“ bzw. „Olympische Preise“. Als Inhaber des Schutzrechtes nach dem Gesetz zum Schutze des olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) forderte der Deutsche Olympische Sportbund e. V. (DOSB) das Unternehmen auf, derartige Werbung zu unterlassen. Zwar kam das Unternehmen der Unterlassungsaufforderung nach, verweigerte allerdings die Zahlung der Abmahn- bzw. Rechtsanwaltskosten. Der DOSB zog daraufhin bis vor das OLG Schleswig-Holstein.

Mit Erfolg, denn die OLG-Richter befanden die Werbung ebenfalls für unzulässig. Entgegen der Auffassung des Unternehmens gehe der Gesamteindruck der Werbung über ein bloßes Aufmerksamkeits-Erregen durch Verwendung des Begriffs „Olympia“ und der Andeutung einer zeitlichen Befristung des Angebots für die Dauer der Olympischen Spiele hinaus. Vielmehr verstoße die Werbung gegen das OlympSchG, welches jede unbefugte Verwendung der Olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers der Schutzrechte untersagt. Insofern musste das Unternehmen auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten bezahlen.

Quelle: startothek.de

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