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Vorsicht bei Werbung für Olympia

„Dabei sein ist alles“ gilt nicht für Werbemaßnahmen während sportlicher Großereignisse. Wer diese nämlich in seine Produktwerbung einbeziehen will, sollte vorher genau abklären, was erlaubt ist und was nicht. So kann bereits ein „Olympia-Rabatt“ rechtliche Folgen haben, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 6 U 31/12) zeigt.

Im Zuge der Olympischen Sommerspiele 2008 in Peking bewarb ein Unternehmen seine Kontaktlinsen mit den Worten „Olympia-Rabatt“ bzw. „Olympische Preise“. Als Inhaber des Schutzrechtes nach dem Gesetz zum Schutze des olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) forderte der Deutsche Olympische Sportbund e. V. (DOSB) das Unternehmen auf, derartige Werbung zu unterlassen. Zwar kam das Unternehmen der Unterlassungsaufforderung nach, verweigerte allerdings die Zahlung der Abmahn- bzw. Rechtsanwaltskosten. Der DOSB zog daraufhin bis vor das OLG Schleswig-Holstein.

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