Wichtige Änderungen bei der Künstlersozialabgabe
Existenzgründer investieren gerade zu Beginn ihrer Selbstständigkeit viel Geld in die Werbung (z. B. Erstellung einer Internet-Präsenz, Werbeflyer). Beauftragt der Gründer einen externen Anbieter mit diesen Aufgaben, kann es sein, dass er Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialversicherung zahlen muss. Die Regelungen hierzu sind seit Jahresbeginn durch das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) konkretisiert worden.
Das neue Gesetz führt zum ersten Mal eine Bagatellgrenze ein. So muss ein Existenzgründer keine Künstlersozialabgaben zahlen, wenn er pro Kalenderjahr Aufträge von weniger als 450 Euro an selbstständige Einzelunternehmer – z. B. Grafiker, Web-Designer, Journalisten – vergibt. Beauftragt der Gründer hingegen eine Firma – deren Angestellte die Werbung erstellen – wird keine Künstlersozialabgabe fällig. Dies liegt daran, dass angestellte Publizisten bereits über die Firma sozialversichert sind.