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Bei Vermittlungsvorang gibt es keinen Gründungszuschuss

Mag die Geschäftsidee auch noch so gut sein: Gründungswillige Arbeitslose müssen davon ausgehen, keinen Gründungszuschuss zu erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Qualifikation zu freien und gemeldeten Arbeitsstellen passen. Denn die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat weiterhin Vorrang vor der Zahlung einer Sozialleistung. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: S 5 AL 3966/12) des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Für die Eröffnung seines Friseursalons stellte ein arbeitsloser Friseurmeister bei der zuständigen Agentur für Arbeit (AA) einen Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, da zu diesem Zeitpunkt allein bei der AA nachweislich zehn freie Stellen für Friseure und fünf für Friseurmeister gemeldet waren. Die Vermittlung in Arbeit des Antragstellers habe nach Ansicht der AA Vorrang vor der Gewährung des Gründungszuschusses. Der Friseurmeister gab sich damit nicht zufrieden und zog vor Gericht.

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