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Das ändert sich 2015 im Arbeitsrecht

Die wichtigste Neuerung im Arbeitsrecht ist der neu eingeführte gesetzliche Mindestlohn. Parallel dazu tritt eine Mindestlohnvereinbarung für Gartenbauarbeiter in Kraft.

Gesetzlicher Mindestlohn

Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn i.H.v. 8,50 Euro. Der Mindestlohn gilt für alle Branchen. Ausnahmen, die eine Unterschreitung des Mindestlohns ermöglichen, gibt es nur wenige. So sind z.B. Pflichtpraktikanten und Auszubildende von der Mindestlohnregelung ausgenommen. Befristete Übergangsregelungen gelten für Erntehelfer und Zeitungsausträger sowie für Branchen, in denen ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn von weniger als 8,50 Euro vereinbart wurde.

Weitere Informationen zum Mindestlohn finden Sie auf den Internetseiten des Bundesarbeitsministeriums.

Mindestlohn für Land-, Forst- und Gartenbauarbeiter erstmalig vereinbart

Für Land-, Forst- und Gartenbauarbeiter wurden kurz vor Jahresschluss erstmals bundesweite Mindestlöhne vereinbart. Diese gelten ab Januar 2015, liegen allerdings mit 7,20 Euro (Mindestlohn Ost) und 7,40 Euro (Mindestlohn West) noch unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Dies ist möglich, da der Mindestlohntarifvertrag für allgemeingültig erklärt wurde.

Weitere Informationen zum neuen Mindestlohn für Land-, Forst- und Gartenbauarbeiter finden Sie auf den Internetseiten der Bundesregierung.

Quelle: startothek.de


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