Überspringen zu Hauptinhalt

Nutzung einer Mietwohnung für gewerbliche Zwecke kann zur Kündigung führen

Möchte ein Gründer seine für Wohnzwecke gemietete Wohnung auch für gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeiten nutzen, sollte er zuvor seinen Mieter um Erlaubnis fragen. Macht er dies nicht, kann ihm der Vermieter außerordentlich kündigen, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt (Az.: VIII ZR 213/12).

Ein Mieter erteilte in seiner zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung an drei Werktagen Gitarrenunterricht für etwa zwölf Schüler. Als sich einige Mitbewohner über die Belästigung durch den Musikunterricht beschwerten, kündigte der Vermieter dem Musiklehrer außerordentlich.

Und das zu Recht, so die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH): Geschäftliche Aktivitäten der Mieter, die nach außen in Erscheinung treten, muss ein Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden.

Hinweis: Laut BGH kann der Vermieter zwar im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Das gilt aber nur, wenn keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Im vorliegenden Fall sei das aber offensichtlich nicht so gewesen. Die Kündigung habe somit das Mietverhältnis wirksam beendet.

Quelle: startothek.de

Dieser Beitrag hat 0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

An den Anfang scrollen