Überspringen zu Hauptinhalt

Höhere Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig

Geraten Existenzgründer auf finanziellen Schlingerkurs, können sie ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Höhere Bankgebühren brauchen sie hierfür aber nicht akzeptieren, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 260/12) jetzt nochmals bestätigt. Auch bereits genehmigte Dispo- und Überziehungskredite sowie Kreditkarten dürfen nicht automatisch gesperrt werden.

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) garantiert seinem Inhaber einen automatischen Basispfändungsschutz seines Existenzminimums vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger. Dies ermöglicht klammen Unternehmen zumindest die Fortsetzung der Geschäfte. Sparkassen und Banken verlangten dafür in der Vergangenheit oftmals Zusatzgebühren, die weit über denen eines normalen Girokontos lagen, obwohl das Gesetz keine Extra-Gebühren vorsah. Im vorliegenden Fall klagte deshalb die Verbraucherzentrale gegen die Deutsche Bank, die monatlich 4 Euro mehr für ein P-Konto verlangte.

Mit Erfolg, denn der BGH bestätigte erneut seine bisherigen Entscheidungen zum gleichen Thema. Hierzu führten die Richter aus, dass die Führung eines P-Kontos keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bank darstelle, sondern sie dadurch lediglich ihre gesetzlich auferlegte Pflicht erfülle. Ein etwaiger Mehraufwand bei der Kontoführung dürfe die Bank deshalb nicht auf den Kunden abwälzen.

Ferner stellten die BGH-Richter fest, dass bereits erteilte Kreditkarten oder genehmigte Dispo- oder Überziehungskredite ohne wirksame Kündigung der zugrunde liegenden Kreditvereinbarung oder des Kartenvertrags nicht automatisch gestrichen werden dürfen. Dies würde den Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Quelle: startothek.de

Dieser Beitrag hat 0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

An den Anfang scrollen